Vor der Bundestagsdebatte

DGHS-Präsident RA Prof. Robert Roßbruch im Gespräch mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Prof. Dr. Edgar Franke (SPD), 2.v.r., über die drei Gesetzentwürfe zur Regelung der Suizidhilfe.

 

Wenige Tage vor der Ersten Lesung von drei Gesetzentwürfen zur Suizidhilfe im Bundestag, hat RA Prof. Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) Vertreter der beiden liberalen Gesetzentwürfe zu persönlichen Gesprächen aufgesucht. Sein Resümee: „Die Gespräche waren von einem offenen und konstruktiven Austausch gekennzeichnet und zeigten, dass es ungeachtet aller zu klärenden offenen Fragen Bundestagsabgeordnete gibt, die sich mit großem Engagement der Thematik der Suizidhilfe widmen.“

Im Gespräch mit MdB Katrin Helling-Plahr (FDP) und deren Wissenschaftlicher Referentin betonte Roßbruch seine Bedenken gegenüber einer beabsichtigten Beratungspflicht, die im Gesetzesentwurf von Helling-Plahr et al. skizziert wird. Insbesondere galten die Bedenken der geplanten Beratungsinfrastruktur, die aufzubauen vermutlich mindestens ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen wird. Es könnte der Fall eintreten, so der DGHS-Präsident, dass ein in Kraft getretenes Suizidhilfegesetz von freitodwilligen Menschen erfordert, eine Bescheinigung über eine erfolgte Beratung beizubringen, um eine Verschreibung des entsprechenden Medikamentes zu ermöglichen, zugleich aber noch nicht genügend Beratungsstellen vorhanden sind. Die DGHS regt daher an, dass es entweder eine Übergangsfrist von ein bis zwei Jahren gibt, bis der Weg über die Beratungsstellen gangbar würde, oder aber das Gesetz erst nach diesem Zeitraum in Kraft treten zu lassen, wenn nämlich bis dahin eine angemessene Beratungsinfrastruktur aufgebaut sein wird.

Im Austausch mit dem parlamentarischen Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Prof. Dr. Edgar Franke (SPD), und dessen wissenschaftlichen Referenten wurde ebenfalls die Beratungspflicht im Entwurf von Künast, Keul et al. thematisiert. Neben grundsätzlichen Bedenken zur Einführung einer Beratungspflicht ging es um die Frage, was sich die Protagonisten dieses Gesetzentwurfs unter den nach Landesrecht zuständigen Stellen vorstellen. Zudem ist fraglich, ob man die Aufgabe, die Anträge auf Suizidhilfe zu beurteilen und Bescheinigungen auszustellen, überhaupt an die Länder übertragen sollte. Denn es stellt sich die Frage nach der nötigen Expertise und der ausreichenden jeweiligen Landes-Infrastruktur, da eine solche Stelle wohl nur schwerlich in der Lage sein dürfte, die vielen körperlich schwer erkrankten und geschwächten Menschen zuhause zu Beratungsgesprächen aufzusuchen.

Auch in diesem Fachgespräch verdeutlichte Roßbruch die DGHS-Position, dass eine Beratungspflicht für freitodwillige Menschen grundsätzlich abgelehnt und stattdessen eine Aufklärungspflicht durch die Freitodhelferinnen und -helfer für angemessen gehalten wird. Ebenfalls angesprochen wurde die Anweisung des Ex-Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), alle Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb von NaP zum Zweck der Selbsttötung pauschal abzulehnen. Nach Auffassung der DGHS stellt dies eine Negierung des höchstrichterlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2017 dar und sollte korrigiert werden.

Der Bundestagsdebatte an diesem Freitag sieht der DGHS-Präsident mit großem Interesse entgegen. Er geht davon aus, dass bei der anschließenden Weiterbearbeitung in den Ausschüssen die Position der DGHS gehört und berücksichtigt wird.

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