Der Referentenentwurf verfolgt mit der Verbesserung der Suizidprävention ein gesundheitspolitisch und gesellschaftlich außerordentlich bedeutsames Ziel. Die hohe Zahl von Suiziden und Suizidversuchen, die erheblichen regionalen Unterschiede in der Versorgung, die lückenhafte Erreichbarkeit von Krisendiensten und die unzureichende Vernetzung vorhandener Angebote rechtfertigen ein gesetzgeberisches Tätigwerden. Die vorgesehene Errichtung einer Bundesfachstelle, die Entwicklung einer bundesweit einheitlichen Krisenrufnummer, die Förderung von Forschung und Datenerhebung, die Erarbeitung von Qualitätsstandards und die Verbesserung der Versorgung nach
Suizidversuchen sind daher grundsätzlich zu begrüßen.
Der Entwurf muss jedoch nicht nur daran gemessen werden, ob er geeignete Maßnahmen zur Verringerung vermeidbarer Suizide vorsieht. Er ist ebenso daran zu messen, ob er das durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 anerkannte Recht auf selbstbestimmtes Sterben hinreichend wahrt. Bereits unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 28. November 2024 hat hervorgehoben, dass das Phänomen der Suizidalität seit dieser Entscheidung nicht mehr undifferenziert behandelt werden kann. Ein Gesetz zur Suizidprävention muss zwischen Menschen in einer suizidalen Krise und Menschen die nach freier, ernsthafter und informierter Willensbildung ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben wahrnehmen wollen unterscheiden.
Gerade an dieser Stelle weist der aktuelle Entwurf gegenüber der Fassung von 2024 einen grundlegenden Rückschritt auf. Der Referentenentwurf vom 28. November 2024 unterschied zumindest formal zwischen „Menschen mit Suizidgedanken“ und „Sterbewilligen“ und enthielt eine ausdrückliche Bestimmung, wonach das Recht auf selbstbestimmtes Sterben unberührt bleiben sollte. Unsere Stellungnahme vom 04.12.2024 kritisierte zwar, dass diese Differenzierung im weiteren Regelungsprogramm nicht konsequent durchgehalten wurde. Der aktuelle Entwurf beseitigt jedoch nicht die damaligen Inkonsistenzen, sondern die Differenzierung selbst. Sämtliche Menschen mit auf den eigenen Tod gerichteten Gedanken oder Absichten werden nun unter dem einheitlichen Begriff der „Betroffenen“ zusammengefasst; ihre Gedanken und Handlungen werden einheitlich als „Suizidalität“ bezeichnet. Die ausdrückliche Autonomieklausel ist entfallen.
Damit wird das bereits 2024 erkannte Problem nicht gelöst, sondern verschärft. Damals bestand die Gefahr, dass eine formal anerkannte Gruppe freiverantwortlich Sterbewilliger durch nachgelagerte Anforderungen und präventive Maßnahmen faktisch wieder der Gruppe krisenbedingt Suizidaler zugerechnet würde. Der aktuelle Entwurf nimmt diese Zuordnung nun bereits auf der Ebene der gesetzlichen Begriffe vor. Er unterscheidet nicht mehr danach, ob eine Person impulsiv, ambivalent, krankheitsbedingt oder unter dem Einfluss Dritter handelt oder ob sie nach einer längerfristigen reflexiven Auseinandersetzung mit ihrer Lebenslage eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hat.
Diese begriffliche ist nicht lediglich eine terminologische Frage. Sie prägt die gesamte Zielrichtung des Gesetzes, die Arbeit der Bundesfachstelle, die Ausgestaltung der Krisendienste, die Entwicklung von Qualitätsstandards und Fortbildungsinhalten sowie die geplanten Maßnahmen zur Restriktion von Suizidmethoden und -mitteln. Wo das Gesetz selbst keine Differenzierung mehr trifft, besteht die erhebliche Gefahr, dass auch die nachgeordneten Akteure jeden Sterbewunsch als Ausdruck einer zu überwindenden Krise behandeln.