Suizidhilfe in Pflegeheimen

Eine unnötige Skandalisierung in den „Tagesthemen“
 

Seit 2020 finden auch in deutschen Pflegeheimen Suizidhilfen statt. Am 17. August 2023  berichteten die ARD-„Tagesthemen“ über das Thema „Suizidhilfe in Pflegeheimen“. Dass dies ein unausgewogener und schlecht recherchierter Bericht war, findet Ursula Bonnekoh. Ein Kommentar.

Der Beitrag beginnt mit einer Szene, in der nur die Füße einer Person zu sehen sind, die über einen Flur geht. Das Bild ist unscharf und im Hintergrund spricht eine Stimme: „Sie kommen ins Pflegeheim; assistieren beim Suizid, auf Wunsch des Bewohners, das ist legal.“ Der folgende Bericht schildert eine solche Hilfe in einem evangelischen Seniorenstift in Hamburg, die zu Irritationen und Verärgerung geführt hat.

Der Beitrag beschränkt sich auf einen Fall im Carl-Ninck-Haus. Katharina Theele, die Wohnbereichsleiterin, kritisiert einen Vorgang, der das Personal stark belastet habe. Die Kritik am Vorgehen in diesem Einzelfall, wie er dargestellt wird, ist berechtigt. Aber die Verallgemeinerung, die der Beitrag suggeriert – nämlich, dass bundesweit kritikwürdige Suizidhilfe in Pflegeheimen stattfindet – ist nicht gerechtfertigt. Man kann nicht einen Fall, der im Übrigen nicht einer war, der von der DGHS vermittelt worden war, herausgreifen und daraus eine generelle Problematik konstruieren.
 

Genaue Zahlen von Suizidhilfen in Pflegeheimen sind nicht bekannt. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), die für ihre Mitglieder auf Antrag die Möglichkeit einer Freitodbegleitung vermittelt, hat ihre Zahlen dazu veröffentlicht. In ihrem ersten Weißbuch hat die Patientenschutzorganisation alle von ihr vermittelten Fälle aus den Jahren 2020 und 2021 dargestellt. In den Jahren fanden fünf der insgesamt 130 Fälle (3,6 %) in einem Pflegeheim statt. Die Veröffentlichung der Zahlen für das Jahr 2022 berichtet von neun Suizidbegleitungen in Pflegeheimen bei insgesamt 229 vermittelten Fällen, das entspricht 4 Prozent. Allerdings lassen nicht alle Träger Freitodbegleitungen in ihren Einrichtungen zu. So gibt es weitere Fälle von Suizidbegleitung bei Menschen, die zwar in einem Pflegeheim leben, aber das Heim dafür verlassen müssen. In diesen Fällen benötigen die Bewohner:innen Angehörige oder Verwandte, die bereit sind, ihre Wohnung für die Suizidbegleitung zur Verfügung zu stellen.

Halten wir fest: Assistierter Suizid findet in Pflegeheimen statt, ist aber eher die Ausnahme. Die Regel ist die Freitodbegleitung zu Hause in der eigenen Wohnung.

Was ist bei dem Fall in einem Hamburger Pflegeheim schiefgelaufen?

Unabhängig vom Ort der Suizidhilfe handelt es sich immer um einen nicht natürlichen Tod, der der Kriminalpolizei gemeldet werden muss. Diese Meldung sollte unmittelbar nach dem Tod der suizidwilligen Person durch einen Anruf bei der zuständigen Kriminalpolizei erfolgen. Dies ist Aufgabe der Suizidhelferinnen und -helfer und sollte nicht dem Pflegepersonal aufgebürdet werden.

Frau Theele und ihr Team in Hamburg waren schockiert, dass die Suizidhelferin in dem geschilderten Fall das Haus verließ, bevor der Bewohner verstorben war, was ein unangemessenes und unprofessionelles Verhalten darstellt. Üblicherweise warten Suizidhelfende nicht nur den Tod des Sterbewilligen ab, sondern bleiben vor Ort, bis die Kriminalpolizei eingetroffen ist, den Fall aufgenommen hat und ihr die entsprechenden Unterlagen übergeben wurden. Dies entspricht den Sorgfalts- und Sicherheitskriterien, die sich die Vereine bei der Suizidbegleitung selbst auferlegen. Oder sie verpflichten die Sterbehelfer:innen, an die sie ihre Fälle weiterleiten, zur Einhaltung dieser Kriterien. Zu den Unterlagen gehören unter anderem Protokolle der Gespräche mit den Sterbewilligen und ärztliche Gutachten. Hinzu kommt eine Freitoderklärung, die von den Sterbewilligen am Tag der Freitodbegleitung abgegeben wird. Alle Anwesenden werden außerdem durch eine schriftliche Erklärung von der Hilfspflicht zur Lebensrettung entbunden („Garantenpflicht“). In diesem Zusammenhang wird ihnen vom Sterbewilligen auch untersagt, den Rettungsdienst oder einen Notarzt zu rufen. All dies ist gängige Praxis und dürfte bei den verschiedenen Vereinen und Suizidhelfern:innen ähnlich gehandhabt werden.

Das Personal eines Pflegeheims sollte rechtzeitig darüber informiert werden, wenn in seinem Bereich eine Suizidbegleitung stattfindet. Suizidhelfende werden kaum ohne Wissen und Einverständnis des Heimes eine Suizidbegleitung durchführen. Es gehört zu einer professionellen Arbeit, die Einrichtungen rechtzeitig über den Ablauf und den Zeitpunkt zu informieren. Die Information der Mitarbeitenden über den geplanten Suizid eines Bewohners und den konkreten Ablauf obliegt jedoch den Einrichtungen. Im Fall des Hamburger Seniorenstifts war der Termin bekannt. Die Wohnbereichsleitung und ihr Team hätten von der Geschäftsführung rechtzeitig auch über die weiteren Umstände informiert werden müssen.

Es gab Vorgespräche über die geplante Suizidbegleitung, die Leitung hat sicherlich zugestimmt, sonst hätte die Freitodbegleitung nicht stattfinden können. In diesem Zusammenhang hätte die Einrichtung die Information einfordern müssen, wenn sie nicht von den Suizidhelfer:innen über den Ablauf informiert wurde. Verantwortungsvolle Leitungskräfte bereiten die Teams auf die Freitodbegleitung in ihrem Bereich vor. Sie ermöglichen eine Vor- und Nachbesprechung im Team und planen gegebenenfalls eine entsprechende personelle Besetzung für den Tag ein. Dazu gehört auch, dass die Teammitglieder wissen, dass sie keine Garantenpflicht (Hilfspflicht) haben, dass sie einen freiverantwortlichen Suizid nicht verhindern dürfen und dass sie nicht den Rettungsdienst und Notarzt rufen müssen.

Die Mehrzahl der Freitodbegleitungen in Deutschland dürfte mit der Infusionsmethode durchgeführt werden. Nach der Vorbereitung durch den begleitenden Arzt oder die begleitende Ärztin setzen die Sterbewilligen die Infusion selbst in Gang. Nach circa 5 bis 10 Minuten tritt der Herzstillstand ein, wie man den anonymisierten Protokollen im Weißbuch der DGHS entnehmen kann. Ungewöhnlich ist daher die von der Wohnbereichsleitung beschriebene lange Zeitspanne von mehr als zwei Stunden bis zum Eintritt des Todes. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Sterbemittel vom Bewohner oral eingenommen wurde. Die Mitarbeitenden sind zu Recht empört, dass sie in dieser Situation allein gelassen wurden. Auch wenn die Suizidhilfe mit der oralen Methode durchgeführt wird und entsprechend länger dauert, müssen die Helfenden vor Ort bleiben, bis der Tod eingetreten und die Kriminalpolizei eingetroffen ist.

Lässt sich dieser Fall verallgemeinern?

Als Nächstes kommt in der Sendung Katrin Kell zu Wort, Fachbereichsleiterin Pflege und Senioren bei der Diakonie Hamburg. Diesem Dachverband gehören über 300 diakonische Unternehmen mit circa 1.500 Einrichtungen unterschiedlichster Art an. Der Kommentator des Beitrags leitet mit folgenden Worten zu ihr über: „Nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit berichten Einrichtungen von ähnlichen Erfahrungen mit Sterbehelfern. Hauptkritikpunkte: anonymes Auftreten und mangelnde Kommunikation vor Ort“. Konkret bemängelt Katrin Kell, dass die Sterbehelfer nicht den genauen Todeszeitpunkt mitteilen, wann dem Bewohner das Medikament „verabreicht“ wird. Überwiegend sei das Verhalten unangemessen, die Sterbehelfer seien laut in den Einrichtungen und trügen zum Teil unangemessene Kleidung. Als Beispiel nennt sie Turnschuhe und Jogginghose.

Angesichts der geringen Zahl von Freitodbegleitungen erscheint die Behauptung, es gäbe bundesweit ähnliche Vorfälle, übertrieben. Freitodbegleitungen in Seniorenheimen werden kaum ohne Absprache mit den Einrichtungen über den genauen Zeitpunkt stattfinden.

 

Man stelle sich vor, ein Bewohner hat die Infusion geöffnet oder ein tödliches Mittel getrunken und während des Vorgangs kommt eine Pflegekraft unvorbereitet ins Zimmer, ist überrascht, verstört – wie soll sie reagieren? Niemand wünscht sich eine solche Situation. In Pflegeheimen ist es recht wahrscheinlich, dass es zu Störungen kommen kann, weil das Pflegepersonal regelmäßig nach dem Bewohner sieht. Also informiert man die Einrichtung und das Team im Wohnbereich. So kann die Suizidbegleitung ungestört und in Ruhe durchgeführt werden.

Anders verhält es sich bei Sterbewilligen, die in einer betreuten Wohnform leben. Sie haben im Gegensatz zu Heimbewohnern einen ganz normalen Mietvertrag. Hier kann der Vermieter die Freitodbegleitung nicht verbieten. Diese Wohnungen sind häufig an Pflegeeinrichtungen angegliedert. Da Mieter dort oft Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gibt es auch Kontakte zur Pflegeeinrichtung. Sterbewillige könnten natürlich ihren Vermieter informieren, tun dies aber häufig nicht, weil sie Diskussionen vermeiden wollen und/oder Angst haben, dass versucht wird, die Freitodbegleitung zu verhindern.

Können Pflegeheime die Suizidhilfe in ihrer Einrichtung verbieten?

Eigentlich ist es auch in einem Pflegeheim nicht möglich, die Suizidhilfe zu verbieten oder zu verhindern. Diese Problematik ist auch dem Bundesverband der Diakonie nicht ganz fremd, wie aus der "Orientierungshilfe zum Umgang mit Sterbewünschen, suizidalen Gedanken und Wünschen nach Suizidassistenz" hervorgeht.

So plädiert Pastor Nils Christiansen von der Stabsstelle Evangelische Profilberatung im Diakonischen Werk Hamburg nicht für ein Verbot der Suizidhilfe in Heimen, fordert aber von den Mitarbeitenden der Sterbehilfeorganisationen, dass sie sich an die "Verkehrsregeln" halten, den Termin ankündigen und im Haus bleiben, bis der Tod eingetreten ist. Dies sind berechtigte Forderungen, die aber bereits gängige Praxis sind. Darüber hinaus fordert er gesetzliche Regelungen für den gesamten Ablauf in Altenpflegeeinrichtungen. Doch wie sollen diese aussehen? Sollen Einrichtungen das gesetzlich verbriefte Recht bekommen, ihren Bewohner:innen eine Freitodbegleitung per Vertrag zu verbieten? Das hatte die Gruppe um Lars Castellucci Anfang Juli in ihrem überarbeiteten Gesetzentwurf vorgesehen.

Vielleicht sollte der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen auch einen Blick über die Grenzen nach Spanien werfen. Dort müssen alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen Sterbehilfe anbieten. Es gibt zwar ein individuelles Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen für einzelne Mitarbeitende, aber kein kollektives Recht für Institutionen. Es gibt gesetzliche Regelungen, wie Einrichtungen sich organisieren können, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Dann könnte man vielleicht in Zukunft einmal in den Prospekten christlicher Heime lesen: "Bei uns können Sie so sterben, wie Sie es wünschen, zum Beispiel auch mit Gott im Herzen und dem Sterbehelfer an Ihrem Bett". Die Realität sieht anders aus. Katharina Theele und ihre Kolleg:innen akzeptieren Sterbehilfe für Senioren, als allerletzte Option. Das ist die Position der Liberalen in der evangelischen Kirche und genau da liegt das Problem. Damit schränken sie das Selbstbestimmungsrecht ihrer Bewohner:innen ein. Es ist nicht ihre Sache zu entscheiden, wann sie es akzeptieren. Sie haben es in allen Fällen zu akzeptieren. In Randnummer 210 im Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es: "Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren."

Das gilt auch fürs Pflegeheim. Warum auch sollte man in Heimen Menschen an der Ausübung eines Grundrechts hindern dürfen? Niemand käme auf die Idee, einem Bewohner zu verbieten, in seinem Zimmer zu heiraten, wenn dafür die Standesbeamtin ins Bewohnerzimmer kommt. Allein aus rein praktischen Gründen werden es Sterbehelfer:innen bei der Suizidhilfe nicht auf einen Kampf mit Heimleitungen ankommen lassen und bei Ablehnung auf einen Ort außerhalb ausweichen, mit allen damit verbundenen Belastungen für die Betroffenen. Die Orientierungshilfe der Diakonie rät dazu, mit den Pflegebedürftigen intensiv im Gespräch über ihren Suizidwunsch zu bleiben, ohne sich jedoch an der eigentlichen Durchführung der Suizidhilfe zu beteiligen. Viele Bewohnerinnen und Bewohner wollen aber gar nicht, dass das Pflegepersonal einbezogen wird. Sie wollen ihre Entscheidung unabhängig treffen, scheuen lange Diskussionen und wollen sich nicht rechtfertigen müssen. Hier stehen sich Bewohnerwünsche und Trägerwünsche gegenüber. Das Heimpersonal sollte sich auch einmal fragen, warum nicht alle mit ihnen über die Entscheidung zur Lebensbeendigung sprechen wollen, lieber unter einem Vorwand das Heim verlassen, um woanders zu sterben und es den Angehörigen überlassen, später die Todesnachricht zu überbringen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss ausgewogen berichten

Der Beitrag schließt mit Ausführungen von Kolja Schwartz aus der ARD-Rechtsredaktion. Er erläutert die Rechtslage in Deutschland, aktive Sterbehilfe ist nach wie vor verboten, Suizidhilfe ist legal. Erstaunlich ist, dass sowohl die Moderatorin der "Tagesthemen" als auch der Experte der Rechtsredaktion mehrfach von "Suizidbeihilfe" sprechen. Beihilfe kann nur zu einer Straftat geleistet werden. Wenn etwas nicht strafbar ist, kann man nur helfen, aber keine Beihilfe leisten. So leistet man einer alten Nachbarin auch keine Beihilfe beim Einkaufen. Hier sollten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk die korrekten Begriffe verwendet werden, erst recht von einem Experten der ARD-Rechtsredaktion. Oder sollte damit subtil suggeriert werden, dass man Suizidhilfe doch nicht ganz in Ordnung findet? In diese Richtung könnte man die weiteren Ausführungen von Kolja Schwartz verstehen. Er erläutert, welche Möglichkeiten das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einräumt. "Der Gesetzgeber könnte zum Beispiel eine Beratungspflicht einführen. In einer solchen Beratung könnte man dann versuchen, die Menschen zu überzeugen, am Leben zu bleiben ...".

Bei Regeln denkt er an "einschränkende Regeln". Die entscheidende einschränkende Regel steht aber schon im Urteil: Freiverantwortlichkeit der Freitodentscheidung. Da bleibt dem Gesetzgeber nicht mehr so viel Spielraum, wie es die Gegner der Selbstbestimmung gerne hätten. Bei den Regeln könnte man auch an die Sicherung der Rechte der Sterbewilligen denken, beispielsweise an die Verpflichtung von Einrichtungen, in ihren Räumen Sterbehilfe zuzulassen; an die Verpflichtung von nicht zur Hilfe bereiten Ärzt:innen, Sterbewillige über Hilfsmöglichkeiten bei Kolleg:innen oder Vereinen zu informieren; an die Pflicht des Staates und des Gesundheitswesens, über Rechte und Möglichkeiten der Freitodbegleitung aufzuklären. Man könnte an Aus- und Weiterbildung für Sterbehelfer:innen, Ärzt:innen und anderes Fachpersonal zur professionellen Durchführung einer Freitodbegleitung denken. Die Strafmöglichkeiten bei Freitodhilfe bei nicht freiverantwortlich handelnden Menschen sind durch die bestehenden Strafgesetze bereits vorhanden.

Zum Schluss verweist der Experte auf die Gesetzesentwürfe, die Anfang Juli im Bundestag gescheitert sind. Beide Vorschläge hätten dazu geführt, dass Sterbehilfevereine nicht mehr viel zu tun gehabt hätten, weil vor allem Ärzte die Medikamente verschrieben hätten. Doch auch bei Sterbehilfevereinen sind die Medikamente nur über Ärzte zu bekommen. Alle Ärzt:innen dürfen auch heute ihren Patient:innen Mittel für die Freitodhilfe zur Verfügung stellen und ihnen auch bei der Einnahme assistieren. Würden sie das tun, hätten die Sterbehilfevereine tatsächlich weniger zu tun. Sie tun es aber nicht, und sie würden es vermutlich auch mit einem Gesetz nicht viel häufiger tun, und dann auch nur zu ihren eigenen Bedingungen, zum Beispiel beschränkt auf Menschen im Endstadium einer tödlich verlaufenden Erkrankung.

Sieben Minuten, das sind etwa 20 Prozent der Sendezeit, dauerte der Beitrag in den "Tagesthemen", der in einer kürzeren Fassung auch in den NDR-Nachrichten und im NDR-Hörfunk ausgestrahlt wurde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte weniger einseitig, sondern ausgewogener über dieses wichtige Thema im Zusammenhang mit dem Recht auf Suizidhilfe berichten. Zeit dazu wäre genug gewesen.