Kein Anspruch auf Natrium-Pentobarbital

Echo auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Begleitet von einem enormen Medieninteresse hatte das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag, 7.11.2023, sein Urteil verlesen: Harald M. und Hans-Jürgen B. sollen das Suizidmittel ihrer Wahl nicht erhalten dürfen. Beide Männer, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten RA Prof. Robert Roßbruch, hatten sich seit Jahren durch alle Instanzen geklagt, nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ihre Anträge auf Erwerbserlaubnis von Natrium-Pentobarbital (wie bei mehr als 200 weiteren Antragsteller:innen) abgelehnt hatte. Das Gericht verwies darauf, dass es alternative und zumutbare Möglichkeiten in Deutschland gebe, das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende auszuüben, z. B., indem man sich an einen Arzt oder einen Verein wendet. Eine Verwahrung des gewünschten Medikaments im eigenen Zuhause stelle ein zu großes Risiko dar.

RA Roßbruch wertete die Entscheidung in zahlreichen Medien-Statements und in einer Presse-Erklärung als schwarzen Tag für die Betroffenen. Zudem meinte der DGHS-Präsident: „Das heutige Urteil beinhaltet meines Erachtens ein deutliches Signal an den Bundesgesetzgeber, nun endlich eine verfassungskonforme Neuregelung des Betäubungsmittelgesetzes zu verabschieden.“
 

Was bedeutet das Urteil für künftige Freitodbegleitungen?

Bei den von der DGHS vermittelten Freitodbegleitungen wird bereits von Anfang an, also seit Sommer 2020, auf die Verwendung eines hochdosierten Narkosemittels gesetzt. Dieses ist für die helfenden Ärzte in Deutschland gut erhältlich, sie bringen es am verabredeten Datum mit. Um das selbstbestimmte Sterben freiverantwortlich auslösen zu können, handelt der Betroffene in Tatherrschaft so, dass er/sie den vom anwesenden Arzt/der Ärztin gelegten intravenösen Zugang selbstständig öffnet. Daran ändert sich durch das Gerichtsurteil (BVerwG am 7.11.2023) nichts.