Die französische Nationalversammlung hat am Dienstag mehrheitlich für die Verabschiedung eines Gesetzes zur Sterbehilfe gestimmt. Das Thema war schon länger auf der Agenda, aber wegen der kurzfristigen Neuwahlen verschoben worden. Es gilt als eines der wichtigsten Vorhaben von Emmanuel Macron.
Laut dem Gesetzentwurf müssen Patienten schwer und unheilbar erkrankt sein, sich im fortgeschrittenen oder im Endstadium einer Krankheit befinden und dauerhaft körperlich oder seelisch darunter leiden, wenn sie Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollen. Wer als Dritter eine Freitodbegleitung verhindert, kann mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden.
Im Regelfall soll der Patient das von einem Arzt verschriebene, zum Tod führende Mittel selbstständig einnehmen. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, soll auch ein Arzt oder ein Pfleger das Mittel verabreichen dürfen. An der Entscheidung sollen jeweils mehrere Menschen beteiligt sein. Der Gesetzentwurf geht jetzt noch an den Senat und könnte ab 2026 in Kraft treten. Es berichten zahlreiche Medien, wie z. B. „Die Zeit“/AFP.
Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland: In Deutschland muss nicht zwingend eine schwere Erkrankung vorliegen, entscheidend für eine Suizidhilfe ist die Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches. In Frankreich (und in vielen anderen Ländern) ist, sofern das Gesetz kommt, ein schweres Leiden Voraussetzung.
Und: Wenn das tödliche Mittel (in Frankreich) u. U. sogar aktiv verabreicht werden darf, entspricht das dem Tatbestand der „Tötung auf Verlangen“ (aktive Sterbehilfe), die in Deutschland ausnahmslos verboten ist. In Deutschland muss die Tatherrschaft beim Sterbewilligen liegen oder es kommt eine andere Form von Sterbehilfe (z. B. Behandlungsabbruch oder indirekte Sterbehilfe durch palliative Sedierung) in Betracht.
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