Satzung

Die Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 07.11.2020 in Berlin beschlossen. Die letzte Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 19.01.2023.

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) führt die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.).

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 und des § 53 Nr. 1 AO.

(2) Die Gesellschaft fördert das öffentliche Gesundheitswesen durch Verbesserung der Bedingungen für Sterbende und Sterbewillige. Sie versteht sich als eine Bürgerrechts- und Patientenschutzorganisation zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Menschen bis zur letzten Lebensminute. Ihre Tätigkeit richtet sich sowohl auf die Allgemeinheit als auch auf die Mitglieder. Sie trägt zur Willensbildung hinsichtlich der selbstbestimmten Verfügung über das eigene Leben und deren Verwirklichung in unserem Staate bei. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass sie Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und einen Notfall-Ausweis zur Verfügung stellt sowie ergebnisoffene Suizidversuchspräventions-Beratungen durchführt, die die Ermöglichung einer Suizid- und Sterbehilfe im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht ausschließen.

(3) Das Bestreben der Gesellschaft ist es, das Selbstbestimmungsrecht der Menschen in Deutschland zu stärken und im Sinne des Grundgesetzes die Handlungs- und Gewissensfreiheit in allen Lebensphasen durchzusetzen. Die DGHS initiiert und fördert Maßnahmen, die das Selbstbestimmungs- recht des Menschen im Rahmen des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats durch geeignete Willensverfügungen und gemeinwohlorientierte Hilfen verbessern, die Autonomie des Menschen im Prozess des Sterbens stärken und der Humanität in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen dienlich sind; insbesondere sind hier auch die zwischenmenschlichen Beziehungen in der letzten Lebensphase außerhalb des Krankenhauses und anderer Institutionen des Gesundheitswesens zu verbessern. Dem sterbenden Menschen soll geholfen werden, zu Hause zu sterben und im Kreise seiner Angehörigen, wenn er dies will.

(4) Damit ist Zweck der Gesellschaft die
Förderung des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nrn. 3 und 9 AO);

  1. nachhaltige Verbesserung der Rechte Sterbender in Altenheimen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie der Privatpflege, möglicher Unterhalt und Betrieb eines Pflegeheimes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO);
  2. Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO);
  3. Förderung von Wissenschaft und Forschung für eine humanere Gestaltung des Lebensendes und deren soziale, psychologische, medizinische und ethische Voraussetzungen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO);
  4. Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
  5. Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25, § 53 Nr. 1 AO).
    (5) Folgende Maßnahmen und Tätigkeiten sind entsprechend ihrer Zwecksetzung vorrangig umzusetzen:
  6. Herausgabe von Patientenschutzinformationen, insbesondere einer Patientenschutz- und Vorsorgemappe;
  7. Hinterlegung der Patientenverfügung und anderer Vorausverfügungen in einer EDV-gestützten Datenbank (Zentrale für Patientenschutz);
  8. Zurverfügungstellung eines Notfall-Ausweises und eines Notfall-QR-Codes;
  9. Unterstützung bei der Durchsetzung von Patientenverfügungen, anderer Verfügungen und Bevollmächtigungen sowie weiteren Patienten- rechten;
  10. Aufklärung der Öffentlichkeit zu Fragen der Organ- und Gewebe- spende; Angebot von Organspende-Ausweisen und Willensverfügungen zu Fragen der Organentnahme;
  11. Erarbeitung von Gesetzesvorschlägen zur Humanisierung des Sterbealltags;
  12. unentgeltliche Beratung von Menschen, die sich über Hilfen der Suizid- und Sterbebegleitung informieren möchten;
  13. unentgeltliche Lebensend-Beratung, auch in Form einer ergebnisoffenen Suizidversuchspräventions-Beratung und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen;
  14. unentgeltliche Vermittlung einer Freitodbegleitung für den Fall, dass palliativmedizinische und andere suizidpräventive Alternativen nicht mehr möglich sind oder von dem Sterbewilligen abgelehnt werden und er auf seinem Freitodwunsch beharrt;
  15. Förderung von Information und Kommunikation für sehbehinderte und blinde Menschen;
  16. Informationen zu praktischen Lebenshilfen;
  17. Vorlesedienst für sehbehinderte Mitglieder (Datenträger mit Texten aus der Zeitschrift);
  18. Organisation und Durchführung von Gesprächskreisen;
  19. unentgeltliche Hilfen durch ehrenamtliche Mitarbeiter/innen;
  20. unentgeltliche Anfragemöglichkeit bei regionalen Kontaktstellen; 
  21. unentgeltliche Beratung zu allen Fragen des Lebensendes (sog. Lebensend-Beratung), insbesondere persönliche Beratung in Konflikt- und Trauerfällen;
  22. unentgeltliche Hilfe gegen unbemerktes Sterben;
  23. unentgeltliche Betreuung und Begleitung Sterbender und Sterbewilliger;
  24. Rechtsfortentwicklung in Fragen des Lebensendes;
  25. Herausgabe einer Vereinszeitschrift;
  26. Info-Stände zur Aufklärung der Öffentlichkeit;
  27. Förderung der Suizidforschung.

(6) Die Gesellschaft fördert wissenschaftliche Forschung, veranstaltet Tagungen und Kongresse, die die Öffentlichkeit für die Problematik eines selbstbestimmten und humanen Sterbens sensibilisieren, sowie Seminare zur Sterbebegleitung und -hilfe. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse werden zeitnah veröffentlicht. Die wissenschaftlichen Ergebnisse dienen dazu, Vorschläge zur Verbesserung des jeweils geltenden Rechts zu unterbreiten (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).

(7) Die Gesellschaft arbeitet bei Bedarf mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, die die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen, auf nationaler und internationaler Ebene zusammen.

(8) Die Gesellschaft ist parteipolitisch unabhängig und dem Gedanken der Aufklärung und des Humanismus verpflichtet.

(9) Die Gesellschaft kann, um ihre Zwecksetzung zu verwirklichen, Teilbereiche ihrer Tätigkeit anderen Organisationen oder Personen übertragen oder mit anderen Einrichtungen, Organisationen und Personen kooperieren, sofern es sich hierbei um Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO handelt. Entscheidungen darüber trifft das Präsidium.

(10) Die Gesellschaft arbeitet auf der Grundlage des geltenden Rechts.

(11) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Ehrenamtliche Funktionsträger haben nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft entstehen. Die Vergütung für hauptamtliche Kräfte soll sich vergleichsweise an den Tarifen im öffentlichen Dienst orientieren. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Dem Verein gehören an:

  1. Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Fördermitglieder

(2) Die Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Nr. 1 wird durch einen Aufnahmevertrag begründet, der zwischen dem/der Mitgliedschaftsbewerber/in und der Gesellschaft zustande kommt. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, unabhängig von ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis, ihrer ethnischen Herkunft oder Staatsangehörigkeit. Der/die Aufgenommene erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

(3) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können durch das Präsidium bzw. die Delegiertenversammlung aufgenommen werden.

(4) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss schriftlich mit dem von der Gesellschaft vorgegebenen Aufnahmeformular gestellt werden.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem die Aufnahme bestätigt worden ist.

(1) Mitglieder sind natürliche Personen, sie nehmen ihre Mitverwaltungsrechte durch die Wahl von Delegierten wahr.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, insbesondere den Vereinszweck, zu beachten und den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen sowie die Mitgliedsbeiträge zu erbringen, soweit sie davon nicht durch Präsidiumsbeschluss befreit sind.

(3) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch aus der Satzung.

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch Tod;
  2. durch Austrittserklärung. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/in oder einem/einer Vizepräsidenten/in zu erklären. Der Austritt wird wirksam mit dem Ablauf des Mitgliedsjahres, für das der Beitrag zu entrichten ist;
  3. durch Ausschluss. Das Präsidium kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Auffassung gelangt, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei ein Verschulden des Auszuschließenden nicht erforderlich ist.

(2) Ausschlussgrund ist insbesondere ein vereinsschädigendes Verhalten. Dies liegt z. B. in den nachfolgenden Fällen vor:

Durchführung jeglicher Art von illegaler Suizid- und Sterbehilfe;

Geschäfte mit suizidtauglichen Mitteln

Ausnutzung der psychischen oder physischen Notlage Sterbender für private finanzielle Vorteilsannahme;

Missbrauch der Zielsetzung der Gesellschaft eines selbstbestimmten und humanen Sterbens;

allgemeiner schwerer Verstoß gegen Satzungsziele

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen gegen die zugestellte und mit Gründen versehene Ausschlussentscheidung Schiedsklage beim Schiedsgericht erheben; eine aufschiebende Wirkung ist damit nicht verbunden.

(4) Des Weiteren kann die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Liste der Mitglieder enden. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag trotz zweimaliger Mahnung ein halbes Jahr im Rückstand ist; bei der zweiten Mahnung muss die Streichung in Aussicht gestellt werden. Über die Streichung entscheidet das geschäftsführende Präsidium; sie wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

(5) Ausgeschiedene Mitglieder (oder deren Erben) haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Auch eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt, dies gilt auch für ausscheidende Lebenszeitmitglieder.

(6) Die Mitgliedschaft ruht, wenn und solange ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

(7) Delegierte können ihre Funktion nur dann ausüben, wenn sie nicht mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind.

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V. ist ein Verein mit zentraler Verwaltung. Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle betreiben und eine/n Geschäftsführer/in berufen. Gleichermaßen kann das Präsidium Fachausschüsse installieren sowie Fachreferenten zu den Präsidiumssitzungen hinzuziehen.

(2) Organe des Vereins sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. die Regionalversammlungen
  3. das Präsidium
  4. das geschäftsführende Präsidium
  5. die Revisoren/innen

(3) Das Präsidium bestellt eine Ethikkommission.

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung hierzu muss durch den/die Präsidenten/in schriftlich sowohl an das Präsidium wie an die Delegierten und die Revisoren/innen erfolgen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse.

(2) Die aus den Delegierten, dem Präsidium und den Revisoren/innen gebildete Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Präsidiumsmitglieder, die keine Delegierten sind, sind in der Delegiertenversammlung bei Wahlen nicht stimmberechtigt. Präsidiumsmitglieder, die auch Delegierte sind, haben bei Abstimmungen zwei Stimmen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In der Delegiertenversammlung werden behandelt:

  1. Berichte des Präsidiums mit den Tätigkeitsberichten
  2. Bericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
  3. Bericht der Revisoren/innen
  4. der Haushaltsbericht und der Haushaltsplan
  5. Bericht des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
  6. Entlastung des Präsidiums
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
  8. Wahl eines stellvertretenden Schatzmeisters/einer stellvertretenden Schatzmeisterin
  9. Wahl von zwei Revisoren/Revisorinnen
  10. Wahl von zwei stellvertretenden Revisoren/Revisorinnen
  11. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins
  12. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der pauschalen Auslagenerstattungen der ehrenamtlich tätigen Mitglieder.

(4) Der Bericht des Präsidenten/der Präsidentin und der Bericht der Revisoren/innen müssen schriftlich vorliegen. Kopien sind vorab allen Delegierten zusammen mit den Tagungsunterlagen zur Delegiertenversammlung zuzusenden.

(5) Die Tagesordnung für eine Delegiertenversammlung erstellt der Präsident/ die Präsidentin oder ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin unter Berücksichtigung der von den stimmberechtigten Delegierten eingegangenen Anträge. Sie enthält auch die Tagesordnungspunkte, die vom Präsidium oder geschäftsführenden Präsidium für wichtig erachtet werden. Anträge zur Tagesordnung können das Präsidium, das geschäftsführende Präsidium sowie jeder Delegierte/jede Delegierte stellen. Diese Anträge müssen schriftlich gestellt und kurz begründet werden und spätestens fünf Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle (zu Händen des Präsidenten/der Präsidentin oder eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin) eingehen. Die Frist zur Einberufung der Delegiertenversammlung kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gemacht werden.

(6) Jeder Delegierte/jede Delegierte hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse bei der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten, zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

(8) Außerordentliche Delegiertenversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von der Mehrheit des Präsidiums oder mindestens von zwei Fünfteln der Delegierten unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt wird.

(9) Über den Ablauf von Delegiertenversammlungen muss ein Beschlussprotokoll gefertigt werden. Die Protokollführung wird von den Delegierten einer zu benennenden Person übertragen.

(1) Die Regionalversammlung hat die Aufgabe, Delegierte für die Delegiertenversammlung zu wählen. In den alten Bundesländern bilden die in einem Regierungsbezirk bzw. in einem Stadtstaat wohnenden Mitglieder die Regionalversammlung. Werden in einem Land die Regierungsbezirke aufgelöst/verändert, bilden die Mitglieder dieses Bundeslandes oder des neuen Gebietes eine Regionalversammlung. Die in den neuen Bundesländern wohnenden Mitglieder bilden je Bundesland eine Regionalversammlung. Diese Regionalversammlungen sind spätestens zehn Wochen vor einer ordentlichen Delegiertenversammlung durchzuführen.

(2) Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift und/ oder durch Rundschreiben der Geschäftsstelle. In diesem Fall sind die Einladungen spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin zur Post zu geben und gelten am 3. Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(3) Den Mitgliedern, die eine Regionalversammlung bilden können, steht nach dem Mitgliederstand am 1. Januar eines Wahljahres für je angefangene 600 Mitglieder ein/e Delegierte/r zu. Keine Regionalversammlung ist verpflichtet, die mögliche Delegiertenzahl auszuschöpfen.

(4) Die Delegierten stehen in keinem Auftragsverhältnis zur DGHS und sind an Weisungen nicht gebunden. Die Delegierten sind verpflichtet, das ihnen übertragene Mandat persönlich auszuüben.

(5) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre ab dem Wahltag. Die Delegierten bleiben jedoch im Amt, bis neue Delegierte gewählt sind.

(6) Über den Ablauf der Regionalversammlung muss ein Beschlussprotokoll gefasst werden. Die Protokollführung wird von den Mitgliedern einer zu benennenden Person übertragen.

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten/ Präsidentinnen sowie dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

(2) Bei Abwesenheit des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin kann das Präsidium den stellvertretenden Schatzmeister/die stellvertretende Schatzmeisterin zu den Präsidiumssitzungen einladen. Er/sie ist nur bei Abwesenheit des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin stimmberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt, bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Für die Wahl in das Präsidium ist eine Mitgliedschaft in der DGHS zwingend erforderlich.

(4) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus den drei Präsidenten/innen und dem/der Schatzmeister/in. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind alleinvertretungsberechtigt.

(5) Das Präsidium entscheidet über die Angelegenheiten zwischen den Delegiertenversammlungen. Das Präsidium bewilligt die Stellen für hauptamtliche Kräfte. Das Präsidium ist berechtigt, die Satzung – ohne Beschluss der Delegiertenversammlung – insoweit anzupassen, als dies den Erfordernissen des Registergerichts zur Eintragung der Satzung oder zur Wiedererlangung bzw. Beibehaltung der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt, und um offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen.

(6) Nachwahlen ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder erfolgen auf der nächsten Delegiertenversammlung. Wird das Amt eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin vakant, so kann das Präsidium eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten/zur Vizepräsidentin bis zur nächsten Delegiertenversammlung berufen.

(7) Der Präsident/die Präsidentin ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand; Vertretungsmacht), ebenso wie jeder/jede der beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist eine Vertretung nur bei Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin möglich, unbeschadet der Wirksamkeit nach außen. Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig.

(8) Die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen vertreten den Präsidenten/die Präsidentin in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen bei der Wahl durch die Delegiertenversammlung. Die höhere Zahl der Wahlstimmen berechtigt zur vorrangigen Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin bei dessen/deren Verhinderung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge. Bei Verhinderung der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen vertritt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin den
Präsidenten/die Präsidentin.

(9) Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist für das Rechnungswesen verantwortlich. Er/Sie legt der Delegiertenversammlung den Haushaltsbericht und den Haushaltsplan vor. Die Kassengeschäfte werden nach Maßgabe des geschäftsführenden Präsidiums geregelt. Die Vertretungsregelungen betreffen nur das Innenverhältnis.

(10) Hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen dürfen kein Satzungsamt (Präsidiumsmitglied, Revisor /in oder Delegierte) ausüben. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen beratend, aber ohne Stimmrecht teil.

(11) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(1) Die Revisoren/innen werden von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt, bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Revisoren/innen gewählt sind. Für den gleichen Zeitraum bleiben die beiden Ersatzrevisoren/ innen im Amt. Sie nehmen ihre Aufgabe dann wahr, wenn ein/eine Revisor/in ausfällt. Revisoren/innen sind auch dann erforderlich, wenn das geschäftsführende Präsidium oder der/die Geschäftsführer/in Wirtschaftsprüfer/innen bestellen.

(2) Die Ausgabe der Vereinsgelder wird von den Revisoren/innen geprüft. Grundlage für die Prüfungen sind die Richtlinien für Revisoren/innen der Gesellschaft. Ihre Prüfungen erfolgen stichprobenartig und ersetzen keine Wirtschaftsprüfung.

Eventuell beauftragte Wirtschaftsprüfer haben die Jahresabschlussprüfungen, die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ihrer Gliederung oder wirtschaftliche Sonderprüfungen durchzuführen.

(1) Den Mitgliedern des Präsidiums sowie den weiteren ehrenamtlich Tätigen sind die Auslagen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit entstehen, zu erstatten.

(2) Die Zahlung von pauschalen Auslagenerstattungen ist zulässig. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.

(3) Über die Höhe der Pauschalen beschließt die Delegiertenversammlung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeitskriterien und der steuerrechtlichen Vorgaben.

(1) Für Schäden der Gesellschaft, die Amtsträgern/innen oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Hierfür trägt die Gesellschaft die Beweislast.

(2) Im Innenverhältnis stellt die Gesellschaft ihre Amtsträger/innen oder den/ die Beauftragten von Ersatzansprüchen Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, frei, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Die Beweislast hierfür trägt die Gesellschaft.

(1) Die Ethikkommission ist ein unabhängiges Sachverständigengremium, das die ethischen, gesellschaftlichen, medizinisch-pflegerischen und rechtlichen Fragen am Lebensende sowie die sich im Zusammenhang mit Vorausverfügungen, Suizidversuchsprävention, Suizid- und Sterbehilfe ergebenden Folgen für Individuum und Gesellschaft diskutiert.

(2) Die Ethikkommission berät insbesondere die Lebensend-Beratungsstelle, die Geschäftsstelle sowie das Präsidium der Gesellschaft in ethisch-juristischen Konfliktfällen.

(3) Die Mitglieder der Ethikkommission werden vom Präsidium bestellt. Amtierende Funktionsträger der Gesellschaft können nicht Mitglied der Ethikkommission werden. Die Ethikkommission wählt sich eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n.

Die Gesellschaft unterhält eine Geschäftsstelle. Leiter/in der Geschäftsstelle ist der/die Geschäftsführer/in. Ihm/ihr obliegt es, die Geschäfte der laufenden Verwaltung durchzuführen. In diesem Rahmen ist er/sie besonderer Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 30 BGB. Im Einzelnen sind seine/ihre Kompetenzen im Dienstvertrag geregelt, darin können ihm/ihr durch das Präsidium gesonderte Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden. Ihm/ihr obliegt es, die Beschlüsse des Präsidiums zeitnah umzusetzen.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Delegierten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.

Die Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 07.11.2020 in Berlin beschlossen, durch Präsidiumsbeschluss am 19.03.2021 geändert und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 10.12.2012.