Häufig gestellte Fragen
Täglich erreichen uns Fragen allgemein zu unserer Organisation, aber auch ganz konkrete und praktische Fragen. Wir haben Ihnen an dieser Stelle einige zusammengestellt. Zur Beantwortung der einzelnen Fragen klicken Sie im Folgenden bitte auf diese, um entsprechende Antworten zu erhalten.
Unsere Mitglieder beraten wir auch gerne ausführlich am Telefon.
Allgemeine Fragen zur Mitgliedschaft und zur DGHS
Bitte Aufklapp-Pfeil klicken:
Mein Mitgliedsbeitrag wurde bereits im März 2023 abgebucht. Ist das korrekt?
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags liegt für Einzelpersonen bei 60 Euro (neu seit 1.1.2023, zuvor 50 Euro), bei (Ehe)Paaren bei je 55 Euro (bisher 45 Euro). Der Beitrag wird jeweils zum 1. März eines Kalenderjahres abgebucht, falls eine Einzugsermächtigung vorliegt. Liegt keine Einzugsermächtigung vor, passen Sie bitte Ihren Dauerauftrag entsprechend an.
Warum wurde im März 2023 der Mitgliedsbeitrag abgebucht, obwohl die letzte Abbuchung weniger als zwölf Monate her ist?
Das Datum der Fälligkeit des Beitrages wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung ab 2023 aus organisatorischen Gründen verändert. Es ist nun zukünftig immer der 1. März, nicht mehr der jeweilige Monat, in dem die Mitgliedschaft begann. Ein Beispiel: Wurde bislang stets zum 1. Oktober oder zum 1. November abgebucht, erfolgt die Abbuchung nunmehr immer zum 1. März. So kann es sich ergeben, dass eine Abbuchung am 1. November 2022 und nochmals am 1. März 2023 erfolgte. Dafür wird die nächste Abbuchung dann erst im März 2024 erfolgen.
Bisher habe ich meinen Jahresbeitrag in zwei Raten, also halbjährlich, bezahlt. Ist das weiterhin möglich?
Eine Zahlung des Mitgliedsbeitrags in zwei Raten, also an zwei Terminen im Jahr, ist ab 2023 nicht mehr möglich. Der Jahresbeitrag muss in einer Rate zum Fälligkeitstermin im März entrichtet (oder abgebucht) werden. Sollte der Betrag von 60 Euro nur schwer aufzubringen sein, lassen Sie gern in der Geschäftsstelle die Variante des Sozialbeitrags (25 Euro pro Jahr bei Nachweis) prüfen.
Wir wollen als Ehepaar der DGHS beitreten, haben aber nur eine E-Mail-Adresse?
Zum Abschluss einer Online-Mitgliedschaft muss jeder Ehegatte eine eigene E-Mail-Adresse verwenden, da das jeweilige Mitgliedskonto mit der E-Mail-Adresse verknüpft wird. Liegt nur ein E-Mail-Konto vor, sollte die Mitgliedschaft über einen anderen weg (z.B. mit dem pdf-Formular Mitgliedserklärung, zu finden auf der Website, oder auf dem Postweg) abgeschlossen werden.
Ich habe mich online für eine Mitgliedschaft registriert. Was geschieht als nächster Schritt?
Bitte gedulden Sie sich ein wenig. Die Daten aus Ihrer Online-Mitgliedschaft werden in der Geschäftsstelle geprüft und dann die Mitglieds-Unterlagen (per Mail) zugesandt. Das kann ein paar Tage Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen. Zurzeit sind es wegen des großen Interessentenansturms leider mehrere Wochen. Bei Abschluss der Mitgliedschaft über die Website haben Sie aber bereits Zugangsdaten erzeugt, mit denen Sie sich im passwortgeschützten Mitgliederbereich bewegen können.
Ich habe mich online registriert, besteht damit bereits eine reguläre Mitgliedschaft?
Ja, mit dem Absenden Ihrer Daten ist eine Mitgliedschaft zustande gekommen. Sie erhalten von uns eine Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft und eine Rechnung für den gewählten Jahresbeitrag.
Ich bin Neu-Mitglied, habe aber keine Einzugsermächtigung erteilt. Auf welches Konto soll ich nun meinen Jahresbeitrag einzahlen?
Bitte warten Sie unsere Post ab. Dieser legen wir eine Rechnung mit Bezug auf Ihre Mitgliedsnummer bei. Zahlen Sie nicht vorab Beiträge ein, die wir dann ggf. nicht zuordnen können. Wenn Sie später doch noch am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, können Sie jederzeit eine Einzugsermächtigung für die folgenden Jahre erteilen.
Inwieweit ist die DGHS Patientenschutzorganisation?
Die DGHS will die Situation von chronisch-, unheilbar- oder schwerstkranken Patienten verbessern. Sie trägt durch Information und Aufklärung der Ärzte, des Pflegepersonals, der Angehörigen und Betroffenen dazu bei, dass diese sensibler für die Fragen am Lebensende werden. Im engeren Sinne ist die DGHS Patientenschutzorganisation, weil sie ihre Mitglieder schützt und unterstützt. Dann schaltet sie sich bei Bedarf auch direkt in Verhandlungen mit Krankenhäusern ein, um dem Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen. Mit ihrem umfangreichen Vorsorge- und Informationsangebot setzt sich die DGHS auch aktiv für Prävention und eine frühzeitige Absicherung von Patienten im Notfall (auch in jungen Jahren) ein.
Kann ich über die DGHS Medikamente zum Suizid beziehen?
Die DGHS kann aus rechtlichen Gründen bei der Beschaffung von Medikamenten nicht behilflich sein. Der Versand oder Verkauf von Medikamenten oder anderen Mitteln ist in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Arzneimittelgesetzes, der Gefahrenstoffverordnung und einschlägiger Gesetze und Vorschriften zur Gewerbeordnung einem Verein wie der DGHS nicht gestattet. Auch vertreibt die DGHS keine Informationsbroschüren, in denen Medikamente für einen Suizid aufgeführt wären.
Was ist die Bevollmächtigtenbörse der DGHS?
Dieses anspruchsvolle Projekt gibt es seit 2016 mit einem Adressenpool von möglichen Bevollmächtigten. Zum einen befindet sich die Bevollmächtigtenbörse auf der DGHS-Webseite im Internen Mitgliederbereich. Menschen ohne Computer können telefonisch oder schriftlich in der DGHS-Geschäftsstelle nach einem Bevollmächtigten fragen. Für dieses Projekt suchen wir weiterhin Mitglieder, die sich für andere Menschen als Bevollmächtigte zur Verfügung stellen wollen. Die späteren Bevollmächtigten sollen neben Lebenserfahrung, Empathie, Durchsetzungsfähigkeit und Gesundheit auch die Bereitschaft mitbringen, sich für diese Aufgabe entsprechend aus- und weiterbilden zu lassen. Bei Interesse daran wenden Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle, info[at]dghs.de oder Tel. 030 / 21 22 23 37-0.
Was ist ein Notfall-Ausweis?
Der Notfall-Ausweis ist eine praktische Karte im Scheckkartenformat. Durch diesen einzigartigen Service können Ihre Willensverfügungen weltweit und rund um die Uhr im Internet abgerufen werden. Mit den auf dem Notfall-Ausweis angegebenen Login-Daten (Benutzer und Kennwort) können Ärzte, Krankenhäuser und Angehörige auf die in der DGHS-Zentrale für Patientenschutz hinterlegten und eingescannten Verfügungen zugreifen. Für den Datenschutz sorgt ein individueller Zugangs-Code zu Ihrer Patientenverfügung.
Was genau ist eine Freitodverfügung?
Eine Freitodverfügung dient zur Absicherung von Angehörigen, Bekannten und Ärzten. In der Freitodverfügung erklärt der Suizident, dass sein Freitod keine Verzweiflungshandlung, sondern der Ausdruck seines freien Willens und das Ergebnis längerer Überlegungen war. Dritte werden in dieser Erklärung von der Garantenpflicht freigestellt. Eine solche Freitodverfügung ist Bestandteil unserer Patientenschutz- und Vorsorgemappe.
Übernimmt die DGHS auch selbst Betreuungen?
Nein, die DGHS übernimmt keine Betreuung.
Ist der Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzbar?
Ja. Die DGHS ist ein gemeinnütziger Verein. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar. Für Spenden bis zur Höhe von 200 Euro genügt der Kontoauszug, für höhere Beträge stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbestätigung aus.
Wie kann ich die DGHS bekannter machen?
Die beste Werbung ist die Weiterempfehlung durch Sie als Mitglied. Sprechen Sie mit Ihrer Familie und Bekannten und Verwandten über Ihre Erfahrungen mit der DGHS. In der HLS finden Sie auch den Hinweis auf ein kleines Werbegeschenk. Falls Sie in Ihrer Heimatstadt eine Informationsveranstaltung oder einen Straßenstand planen, um die DGHS bekannter zu machen, hilft Ihnen unsere Pressestelle gern mit entsprechenden Ratschlägen weiter.
Sie können aber auch gerne unsere neue Selbstdarstellungsbroschüre „Mein Ende gehört mir! Angebote und Ziele rund um Patientenverfügung und selbstbestimmtes Sterben“ sowie unser „Unterstützerblatt“, mit dem wir Unterschriften von Nicht-Mitgliedern sammeln, die unsere DGHS-Ziele gutheißen, an Interessierte verteilen. Die Geschäftsstelle sendet Ihnen kostenfrei und postalisch (oder per E-Mail) gerne Exemplare zu.
Kann die DGHS mir Anwälte in meiner Umgebung nennen?
Nein, die DGHS kann Ihnen darüber keine Auskunft geben.
Muss ich meine Verfügungen zusätzlich bei der Bundesnotarkammer einreichen bzw. hinterlegen?
Nein. Eine solche Hinterlegung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Zudem wird nur registriert, DASS eine Patientenverfügung vorliegt, nicht jedoch der Inhalt. Den vollen Wortlaut sehen Ihre behandelnden Ärzte im Internet nur, wenn Sie die Möglichkeit der Hinterlegung bei der DGHS und einen Notfall-Ausweis beantragt haben.
Woran könnte es liegen, wenn auf der Homepage mein Log-In nicht funktioniert?
Bitte überprüfen Sie zunächst, in welchen Bereich Sie sich einloggen möchten. Auf der DGHS-Homepage sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, die unterschiedliche Zugangs-Voraussetzungen haben.
1. Log-In Service-Bereich: Der „Service-Bereich für Mitglieder“ bietet einen erweiterten Download-Bereich für Formulare an. Dazu melden Sie sich auf der Homepage an, vergeben einen Benutzernamen Ihrer Wahl und ein Passwort. Sobald unsere Mitarbeiter geprüft haben, dass Sie tatsächlich DGHS-Mitglied sind, erfolgt mechanisch (in der Regel am nächsten Werktag) die Freischaltung. Sie können Sich dann mit Ihrem Benutzernamen und dem Passwort, das nur Ihnen bekannt ist, einloggen. Bitte merken Sie sich also Ihr Passwort.
2. Log-In Notfall-Ausweis: Der andere Log-In-Bereich steht für Besitzer eines Notfall-Ausweises zur Verfügung. Dazu geben Sie bitte Ihre Mitglieds-Nummer (!) und das auf dem Ausweis notierte individuelle (von uns vergebene) Passwort ein. Sind Sie eingeloggt, können Sie und /oder Ihr behandelnder Arzt Ihre eingescannten Verfügungen im Wortlaut nachlesen.
Fragen zur Patientenschutz- und Vorsorgemappe
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Warum eine DGHS-Patientenverfügung?
Als älteste Patientenschutzorganisation Deutschlands wissen wir, welche gesetzlichen, formalen und auch organisatorischen Rahmenbedingungen zu beachten sind, damit Ihrer Willensverfügung tatsächlich Folge geleistet werden kann. Die rechtswirksamen Patientenverfügungen der DGHS bewähren sich bereits seit vier Jahrzehnten. Über die Jahre hinweg haben wir sie kontinuierlich weiterentwickelt und mit optionalen Zusatzformularen versehen.
Hilft die DGHS ganz konkret beim Ausfüllen der Patientenverfügung?
Ja, es gibt bundesweit ehrenamtliche Mitarbeiter der DGHS, die gerne beim Ausfüllen der Patientenverfügung (der DGHS) behilflich sind. Ein Verzeichnis dieser Ansprechpartner mit Telefonnummern findet sich in jeder Ausgabe der Verbandszeitschrift sowie im Internet unter www.dghs.de. Falls ein Besuch mit größerem Anfahrtsweg vereinbart wird, wird das DGHS-Mitglied gebeten, ggf. Fahrtkosten zu übernehmen. Einzelne Fragen können sicher auch bei dem Besuch eines DGHS-Gesprächskreises geklärt werden. Veranstaltungstermine finden sich ebenfalls in der Verbandzeitschrift und im Internet. Und natürlich stehen die Geschäftsstelle in Berlin und die Kontaktstellen für Auskünfte zur Verfügung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. Juli 2016 verlauten lassen, dass eine Patientenverfügung „ausreichend konkret“ sein muss. Sind jetzt alle Patientenverfügungen ungültig?
Das kommt darauf an. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung und könnte unbeachtet bleiben. Aber: Formulare der DGHS-Patientenschutz- und Vorsorgemappe, die seit Ende 2011 von der DGHS angeboten werden, sind ausreichend präzise im Sinne der BGH-Vorgabe. Ältere Verfügungen (vor November 2011) sollten aber überprüft und ggf. erneuert werden. Unsere aktuelle Patientenschutz- und Vorsorgemappe von 2019 finden Sie hier.
Kann ich auch eigene Patientenverfügungen bei der DGHS hinterlegen?
Es können auch eigene Patientenverfügungen bei der DGHS hinterlegt werden. Wir weisen aber darauf hin, dass sich die DGHS juristisch ausschließlich für DGHS-eigene Patientenverfügungen einsetzen kann. Die Patientenverfügung der DGHS wird regelmäßig juristisch auf ihre Aktualität hin überprüft. Die Formulierungen in der Patientenverfügung sind aus langjähriger Erfahrung heraus entstanden und dienen dazu, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu stärken. Die DGHS gewährt jedem Mitglied, nach Maßgabe der vom Präsidium und der DGHS-Hauptversammlung festgelegten Rahmenvoraussetzungen, Rechtsschutz bei Nichtbeachtung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens.
Setzt sich die DGHS für mich als Mitglied für meine DGHS-Patientenverfügung ein?
Selbstverständlich! Um sich vor sterbensverlängernden Maßnahmen zu schützen, ist es wichtig, in gesunden Tagen eine Patientenverfügung auszufüllen. Die DGHS bietet ihren Mitgliedern dazu eine Patientenschutz- und Vorsorgemappe an, die Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Demenzverfügungen und Vorsorgevollmachten enthält. Selbstverständlich setzt sich die DGHS für die Durchsetzung der Patientenverfügung für ihre Mitglieder ein. Die DGHS gewährt jedem Mitglied, nach Maßgabe der vom Präsidium und der DGHS-Hauptversammlung festgelegten Rahmenvoraussetzungen, Rechtsschutz bei Nichtbeachtung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens. Sobald wir Kenntnis von der Nichtbeachtung erlangen, setzen wir uns in der Regel zuerst mit dem betreffenden Krankenhaus und den behandelnden Ärzten auseinander. Sollte der Wille des DGHS-Mitglieds dann immer noch nicht eingehalten werden, so setzen wir uns mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der die Durchsetzung mit Nachdruck verfolgt. Die Patientenverfügung ist eine Willensverfügung, die auch behandelnde Ärzte bindet! Kein Patient darf gegen seinen Willen behandelt werden. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten kann gemäß Strafgesetzbuch (StGB) als Körperverletzung geahndet werden.
Muss ich unbedingt eine neue DGHS-Patientenverfügung ausfüllen? Ich würde gerne der Einfachheit halber meine alte DGHS-Patientenverfügung behalten.
Rein rechtlich gesehen gilt eine alte Patientenverfügung (PV) zwar immer noch, die Chancen, sie gegen Widerstand durchzusetzen, sind aber weitaus geringer. Denn neue gesetzliche Möglichkeiten und Erkenntnisse sollten genutzt und umgesetzt werden. Im Gegensatz zu sehr alten DGHS-Patientenverfügungen haben neue Verfügungen den Zusatz, dass sie nicht nur für den Sterbeprozess ausgerichtet sind, sondern auch bei schwerer Krankheit, schwerem Unfall, schwerem Gebrechen oder Siechtum gelten. Außerdem ist in sehr alten Verfügungen z. B. die Magensonde nicht erwähnt. Dies sind alles ergänzende Punkte, die es Ihrem Bevollmächtigen und uns erleichtern, im Notfall Ihren Willen noch besser durchzusetzen.
Kann ich die DGHS als Bevollmächtigten einsetzen?
Die DGHS kann nicht als Bevollmächtigter eingesetzt werden. Als Bevollmächtigter muss eine Person namentlich (natürliche Person) genannt sein oder ein darauf spezialisierter Betreuungsverein.
Es gibt allerdings einige Alternativen, die hier kurz aufgeführt werden:
- Kostenfreie Anzeige in unserer Mitgliederzeitschrift unter der Rubrik „Dialog unter Mitgliedern“ etwa der Art: Mitglied sucht Mitglied aus der Region XY zwecks gegenseitiger Bevollmächtigung.
- Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern in einem Gesprächskreis, um dort eine/n Bevollmächtige/n zu finden.
- Fragen Sie ihre/n Arzt/Ärztin, ob er/sie eine Bevollmächtigung für den Bereich der Gesundheitsfürsorge annehmen möchte.
- Fragen Sie bei einem örtlichen Betreuungsverein nach.
- Suchen Sie sich eine/n Anwalt/Anwältin, der/die auf das Gebiet Arzthaftungs-, Arzt- oder Betreuungsrecht spezialisiert ist, allerdings sind dessen/deren Leistungen kostenpflichtig.
- Nutzen Sie als DGHS-Mitglied die DGHS-Bevollmächtigten-Börse, in der andere Vereinsmitglieder registriert sind, die sich als ehrenamtliche Bevollmächtigte zur Verfügung stellen. Hierfür bedarf es einer Registrierung im Mitglieder-Login. Nach erfolgter Registrierung und Freischaltung durch uns hier in der Geschäftsstelle, können Sie über Ihren Account verfügen. (Nähere Informationen zur Bevollmächtigten-Börse finden Sie hier.)
Wie finde ich einen Bevollmächtigten?
Ein Bevollmächtigter kann jedermann sein. Sie sollten einer vertrauten Person wie zum Beispiel einem nahen Angehörigen wie Ehepartner, erwachsene Kinder, Geschwister – einem guten Freund oder Bekannten – eine Vollmacht erteilen, damit dieser in Zweifelsfragen entscheiden kann, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Sie können für die Suche nach einer geeigneten Person auch gerne die DGHS-Bevollmächtigtenbörse nutzen. Wir empfehlen auch, Gesprächskreise, Seminare und Vorträge der DGHS zu besuchen, um auf diese Weise Gleichgesinnte zu treffen, mit ihnen ins Gespräch zu kommen, regelmäßig Kontakt zu halten und – vielleicht auch auf Gegenseitigkeit – einen Bevollmächtigten zu finden. In unserer Verbandszeitschrift können Sie kostenfrei eine Anzeige im „Dialog unter Mitgliedern“ schalten. Des Weiteren können wir empfehlen, sich an einen Betreuungsverein zu wenden, um sich dort beraten zu lassen und eventuell auf diesem Wege einen Bevollmächtigten zu finden. Rechtsanwälte übernehmen auch Bevollmächtigungen, die allerdings kostenpflichtig sind. Der Hausarzt ist oft nur im Einzelfall dazu bereit, als Bevollmächtigter eingesetzt zu werden.
Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?
Eine PV gilt unbegrenzt, bis sie widerrufen oder durch eine neuere Verfügung ersetzt wird. Ein Widerruf ist auch formlos, z. B. durch mündliche Willenserklärung oder Kopfschütteln, möglich.
Muss ich meine Patientenverfügung regelmäßig aktualisieren? Wann, wie oft und in welcher Form muss ich meine Patientenverfügung bekräftigen?
Die Aktualisierung einer Patientenverfügung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen aber in regelmäßigen Zeitabständen von ca. zwei Jahren, mit Unterschrift und aktuellem Datum die Patientenverfügung zu aktualisieren. Damit werden etwaige Zweifel schon im Vorfeld ausgeräumt. In unserer Patientenschutz- und Vorsorgemappe besteht die Möglichkeit, regelmäßig mit Datum und Unterschrift eine Aktualisierung der Patientenverfügung vorzunehmen. Haben Sie Ihre PV bei der DGHS hinterlegt, können Sie auch formlos eine datierte Bekräftigung (z.B. „Ich stehe nach wie vor zu meiner PV vom….) schreiben, die wir dann zu Ihrer hinterlegten Verfügung legen.
Kann ich auch als Nichtmitglied Verfügungen hinterlegen lassen?
Ja. Die DGHS bietet auch Nicht-Mitgliedern an, Ihre Verfügungen zu hinterlegen und einen Notfall-Ausweis dafür zu erhalten. Dafür berechnen wir Nicht-Mitgliedern eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 25 Euro.
Sind die bei der DGHS hinterlegten Verfügungen datengeschützt im Sinne von möglichen Hacker-Angriffen?
Die Verfügungen sind auf einem DGHS-eigenen Server, der speziell gesichert ist, gespeichert und sind somit vor Hacker-Angriffen geschützt.
Ist der Notfall-Ausweis als wichtiger Ausweis für Ärzte ausreichend erkennbar (z. B. im Krankenhaus)?
Wir empfehlen, den Notfall-Ausweis genauso so wie die Krankenversicherungskarte stets im Portmonee bei sich zu führen. Damit erhöht sich die Chance, dass dieser wichtige Ausweis bereits bei der Ankunft im Krankenhaus gesehen wird.
Was kann ich tun, wenn sich Ärzte nicht an die Patientenverfügung halten?
Die DGHS steht Ihnen in solchen Fällen bei, bitte kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall frühestmöglich.
Was unterscheidet die Patientenverfügung der DGHS von anderen Patientenverfügungen?
Der rechtwirksame Patientenverfügung (PV) der DGHS bewährt sich bereits seit Jahren und dies auch schon lange, bevor es ein Patientenverfügungsgesetz (PVG) gab. Sie enthält Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht für Heilbehandlung. Eine wichtige Besonderheit ist der Rechtsschutz, den die DGHS ihren Mitgliedern gewährt. Das bedeutet: Sollte es wider Erwarten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung geben, setzt sich die DGHS ggf. auch mit Rechtsanwalt und vor Gericht für den Willen des Patienten ein.
Ich habe mich im Internen Mitgliederbereich eingeloggt, um meine Patientenverfügung online auszufüllen. Leider kann ich in die vorliegende Maske nichts hineinschreiben. Woran könnte dies liegen?
Gehen Sie einfach über den Internet-Explorer ins Internet statt über Firefox oder einen anderen Browser. Der „Explorer“ erkennt von sich aus die ausfüllbaren PDF-Formulare. Bei Firefox müsste man ein Addon installiert resp. aktiviert haben, nämlich den adobe acrobat reader.
Was muss ich beim Erstellen einer Patientenverfügung (PV) beachten?
Eine Patientenverfügung (PV) sollte schriftlich vorliegen, möglichst eine konkrete Krankheitssituation benennen und die daraus resultierenden Behandlungswünsche. Eine PV muss Name, Alter, Anschrift und evtl. Diagnosen des Patienten enthalten, möglichst den Hinweis auf einen Patienten-Bevollmächtigten und den Hinweis, wo das Dokument hinterlegt ist. Die DGHS empfiehlt, eine PV im Rahmen der DGHS-Patientenschutz- und Vorsorgemappe in mehreren Ausfertigungen zu erstellen und allen relevanten Personen (DGHS, Patienten-Bevollmächtigter, Arzt) jeweils ein Exemplar auszuhändigen.
Fragen zur Vermittlung von Freitodbegleitungen
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Kann ich mich an die DGHS wenden, wenn ich eine Freitodbegleitung erwäge?
Die DGHS vermittelt unter bestimmten Voraussetzungen für Mitglieder eine ärztliche Freitodbegleitung. Bezüglich der Planung eines wohlüberlegten begleiteten Freitodes könnte man auch das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen. Die Suizidhilfe ist nicht strafbewehrt, solange der Sterbewillige ernsthaft und dauerhaft dazu entschlossen und einsichtsfähig ist.
Unter welchen Bedingungen hat ein Antrag auf Vermittlung von Freitodbegleitung Aussicht auf Bewilligung?
Für die Prüfung der Anträge hat die DGHS eine Reihe von Sorgfaltskriterien entwickelt, mit deren Hilfe zunächst einmal die Freiverantwortlichkeit des Freitodwunsches eruiert werden soll. Als entscheidend bei der Prüfung der Freiverantwortlichkeit gilt dabei insbesondere, dass die freitodwillige Person weiß, was sie tut, nicht aus einem Affekt heraus handelt und mögliche Alternativen wie beispielsweise Palliativmedizin oder hospizliche Angebote kennt. Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Freitodwunsch dauerhaft ist, von Dritten nicht beeinflusst wird und die freitodwillige Person sich dessen bewusst ist, dass sie den Freitod eigenhändig auszuführen hat.
Ich habe einen Angehörigen / Patienten, der nur noch sehr kurze Zeit zu leben hat und schnellstmöglich eine Freitodbegleitung vermittelt bekommen möchte, aber auch noch kein Mitglied ist. Kann die DGHS hier trotzdem Hilfe anbieten?
Die DGHS ist bestrebt, Mitgliedern, die einen freiverantwortlichen und wohlerwogenen Suizidwunsch entwickelt haben, auf Antrag hin und auf Basis ihrer Sicherheitskriterien Freitodbegleitungen zu vermitteln. In extrem dringenden Fällen, in denen oft innerhalb von wenigen Tagen gehandelt werden müsste, ist es zumeist nicht möglich, Freiverantwortlichkeit und Wohlerwogenheit hinreichend abzuklären und generell den Sicherheitskriterien gerecht zu werden. Zudem lassen sich Mitgliedschaft, Antragsbearbeitung, Vermittlung und Abklärung durch die Freitodbegleitenden logistisch nicht innerhalb einer solch kurzen Zeit realisieren.
In diesen oder vergleichbaren Situationen ist es in aller Regel eher anzuraten, Angebote der Palliativmedizin anzunehmen, wie beispielsweise die palliative Sedierung, um eine schnelle Reduktion oder Befreiung von starken Schmerzen zu erreichen.
Welche Möglichkeiten bietet mir die DGHS, wenn ich selbstbestimmt sterben will?
Die DGHS kann bei dem Erstellen einer Patientenverfügung und unter Umständen auch deren rechtlicher Durchsetzung unterstützen. Von der DGHS selbst werden keine Freitodbegleitungen durchgeführt, sie kann diese jedoch auf Antrag vermitteln, wenn die gebotenen Voraussetzungen erfüllt sind. Erklärt sich ein behandelnder Arzt bzw. eine behandelnde Ärztin der sterbewilligen Person zu einer Freitodbegleitung bereit, so kann die DGHS gegebenenfalls Juristinnen/Juristen und/oder Ärztinnen/Ärzte in beratender Funktion vermitteln.
Warum gibt es eine sechsmonatige Frist, bevor ein Antrag auf Freitodbegleitung gestellt werden kann?
Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stellen Freiverantwortlichkeit und Wohlerwogenheit entscheidende Bedingungen dar, unter denen eine Freitodbegleitung durchgeführt werden kann. Die sechsmonatige Frist dient vor allem dazu, sicherzustellen, dass keine Suizidassistenz in Fällen geleistet werden kann, die von oft spontanen Entscheidungen aus einer Verzweiflung oder empfundenen Alternativlosigkeit heraus geprägt sind. Zudem kann so die freitodwillige Person selbst für sich beobachten, wie dauerhaft ihr Freitodwunsch ist.
Was passiert bei der Vermittlung einer Freitodbegleitung und wie läuft eine solche ab?
Die DGHS vermittelt Freitodbegleitungen, wenn die Antragskriterien erfüllt sind. Diese Kriterien werden Mitgliedern auf Anfrage hin in einem Voraussetzungsschreiben zur Verfügung gestellt. In der Geschäftsstelle wird ein Antrag von Mitarbeitenden bearbeitet und geprüft. Gegebenenfalls werden noch fehlende notwendige Informationen bei den Antragstellenden erfragt. Sind die Sicherheitskriterien allem Anschein nach erfüllt, erfolgt eine Vermittlung an Freitodbegleiterinnen oder Freitodbegleiter, die mit der DGHS kooperieren. Durch einen Juristen bzw. eine Juristin wird ein Erstgespräch geführt. Kurz vor der Freitodbegleitung, in aller Regel am Vortag, führt der begleitende Arzt bzw. die begleitende Ärztin das Zweitgespräch. Erst- und Zweitgespräch dienen der erneuten Abklärung der Freiverantwortlichkeit und Wohlerwogenheit des Freitodwunsches. Ist dieser durchgängig gegeben, kann die Freitodbegleitung stattfinden. Neben dem begleitenden Arzt / der begleitenden Ärztin fungiert der Jurist / die Juristin bei der Begleitung als Zeuge. Nach dem Tod der freitodwilligen Person werden die zuständigen Behörden informiert und ihnen transparent alle notwendigen Unterlagen übergeben.
Kann mir die DGHS die Vermittlung einer Freitodbegleitung sicher zusagen, wenn ich Mitglied werde?
Nein, das ist nicht möglich. Wir können Ihnen hingegen zusagen, dass wir Ihren Antrag professionell, gründlich und mit Blick auf den Einzelfall und dessen Hintergründe prüfen werden.
Ist die Vermittlung einer Freitodbegleitung auch möglich, wenn eine psychische Krankheit der Beweggrund für den Sterbewunsch ist?
Wenn ein Sterbewunsch primär aus einer psychischen Erkrankung heraus entsteht, existiert die Gefahr, dass die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit sowie die Wohlerwogenheit mit Bezug auf diesen Wunsch nicht zuverlässig gegeben sind. Es ist möglich, dass die Erkrankung den Abwägungsprozess und die Reflexion zu Alternativen zu einer Freitodbegleitung beeinträchtigt. Aus diesen Gründen ist in aller Regel unter solchen Umständen die Vermittlung einer Freitodbegleitung nicht durchführbar.
Wenn körperliche Belastungen und Erkrankungen oder Lebenssattheit die Gründe für einen Freitodwunsch darstellen, zugleich aber eine psychische Krankheit vorhanden ist, so muss beurteilt werden, ob letztere die Ausbildung des Sterbewunsches entscheidend mitbeeinflusst hat. Liegt dessen Ursprung nicht in der psychischen Erkrankung und ist zugleich die Freiverantwortlichkeit und Wohlerwogenheit gegeben, so ist die Vermittlung einer Freitodbegleitung grundsätzlich möglich, wobei sich die DGHS auch in einem solchen Fall vorbehält, ein psychiatrisches Gutachten von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin anzufordern.
Wird bei den Freitodbegleitungen, die die DGHS vermittelt, Natriumpentobarbital verwendet?
Natriumpentobarbital (NaP) ist nach wie vor gesetzlich für den Zweck der ärztlich assistierten Selbsttötung in Deutschland nicht zugelassen. Die mit der DGHS kooperierenden Ärztinnen und Ärzte verwenden daher für die Freitodbegleitungen ein anderes, vergleichbar sicher wirkendes Medikament.