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Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan,

frühere Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

I. Das laufende Gesetzgebungsverfahren greift eine mit zunehmender Intensität geführte Diskussion um Tod und Sterben, Menschenwürde, Selbstbestimmung am Lebensende und Lebensschutz, wie bereits für die Vergangenheit durch verschiedene Gesetzesinitiativen dokumentiert wird1, wieder auf. Mehrere von verschiedenen Institutionen in jüngerer Zeit in Auftrag gegebene demoskopischen Umfragen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass sich 2/3 der in Deutschland lebenden Bevölkerung vorstellen kann, sich bei einer schweren Erkrankung oder überhaupt am Lebensende selbst zu töten, also Suizid zu begehen oder aktive Sterbehilfe durch Dritte in Anspruch nehmen zu wollen.
Bei solchen Äußerungen, wie in den Umfragen festgehalten, spielen sehr häufig diffuse Ängste vor seelenloser Apparatemedizin, vor Schmerzen oder anderen körperlichen und seelischen Leiden oder schlicht die Furcht vor Hilflosigkeit, Abhängigkeit und Einsamkeit in Krankheit und Alter eine große Rolle. Der selbstbestimmte Tod gilt vielen als Ausweg aus Leiden oder Hoffnungslosigkeit und deshalb als anzustrebendes Ziel, das die Wahrung der Menschenwürde auch im Sterben garantiert. Was ist aber ein würdiges Sterben, was ist ein guter Tod? Ein sog. „natürlicher Tod“ ist heutzutage nicht mehr selbstverständlich. Die Errungenschaften des medizinischen Fortschritts, wie lebenserhaltende künstliche Beatmung und Ernährung, auch bei langjährigem Wachkoma, Reanimation nach Herzstillstand, elektronische Herzunterstützungssysteme, Dialyse, Organtransplantationen, usw. machen die Grenzen zwischen Leben und Tod fließend. „Der Tod geschieht nicht mehr. Er verlangt Entscheidungen, deren ethische Tragweite nicht abzusehen ist,“ schrieb Cornelia Schmergal schon zu Beginn des Jahres 2014 im Spiegel2 und benennt so zutreffend einen Umstand, der bei vielen nachvollziehbare Ängste auslöst. Daneben gibt es allerdings auch die – zahlenmäßig wenigeren – „lebenssatten“ oder altersmüden Menschen, die aus freien Stücken und ganz bewusst ihrem Leben ein Ende setzen wollen. Möglichkeiten zur rechtlichen Problembewältigung bzw. Antworten auf die verschieden Fragestellungen bei individuellen Entscheidungen am Lebensende hält das geltende Recht mit den seit 2009 geltenden §§ 1901 a ff BGB und den durch die Rechtsprechung3 entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätzen zur legalen Sterbehilfe, zum rechtmäßigen Behandlungsabbruch und zur Straflosigkeit der Selbsttötung auch jetzt schon bereit. Das Hauptproblem des geltenden Rechts und der von ihm angebotenen Lösungswege ist in meinen Augen aber seine unzureichende Bekanntheit in der Bevölkerung und die manchmal mangelhafte Präsenz im Bewusstsein der Akteure des Gesundheitswesens.
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1 Zuletzt durch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.10.2012 zur „Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“, BT-Drs.17/11126. Siehe im Übrigen die zusammenfassende Darstellung der Entwicklung der aktuellen Diskussion und der verschiedenen Gesetzesinitiativen der letzten Zeit bei Schöch, Strafbarkeit der Förderung der Selbsttötung, FS-Kühl (2014) S. 585 ff.
2 Artikel „Der moderne Tod“ in: Der Spiegel Nr. 6 Jahrgang 2014, S. 30 – 36, vom 03.02.2014.
3 Siehe dazu insbesondere BGHSt. 37, 376 ff. (1991); 40, 257 ff (1994); 42, 301, 305 (1996); 55, 191 ff (2010), sowie BGHZ 154, 205 ff (2003); 163, 195 ff (2005) und zuletzt BGHZ 202, 226 ff Beschluss v. 17.09.2014 – XII ZB 202/13 zum mutmaßlichen Patientenwillen beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen.

 

 

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