Grundsatzprogramm

Das Grundsatzprogramm wurde am 13. März 2016 vom DGHS-Präsidium beschlossen und umfasst folgende 6 Grundsätze und 11 Forderungen:

Grundsätze:

  1. Die DGHS setzt sich ein für die Anerkennung und Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts aller einwilligungsfähigen Erwachsenen bis zum Lebensende. Nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes hat jede:r das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dazu gehört auch das Recht, über Zeitpunkt und Umstände ihres oder seines Todes selbst zu bestimmen. Aus dem Recht auf Leben darf keine Pflicht zum Leben abgeleitet werden. Weltanschauungen sind kein Maßstab für staatliche Gesetze.
     
  2. Es muss den einzelnen Bürgern und Bürgerinnen unbenommen bleiben, zur Vermeidung eines erwarteten Leidenszustands oder empfundenen Würdeverlusts sein oder ihr Leben abzukürzen. Dazu muss es möglich sein, fachkundigen Beistand zu erhalten.
     
  3. Die DGHS setzt sich ein für eine echte Wahlfreiheit in Bezug auf das Lebensende, ohne Vorverurteilung des Sterbewunsches.
     
  4. Die DGHS setzt sich ein gegen Missstände in der Versorgung pflegebedürftiger und alter Menschen sowie gegen bevormundenden Umgang mit Kranken und Sterbenden.
     
  5. Die DGHS will die Menschen dazu bewegen, sich vorsorglich und rechtzeitig mit dem Lebensende und dessen Begleitumständen zu befassen.
     
  6. Ziel der DGHS ist es, Öffentlichkeit, Politik, Gesundheitswesen und Ärzteschaft im Sinne eines selbstbestimmten und humanen Lebensendes zu aktivieren.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen:

  1. Die DGHS fordert die Umsetzung des Rechts auf Selbstbestimmung bis zum Lebensende.
     
  2. Die DGHS fordert die Einhaltung des Patientenverfügungsgesetzes.
     
  3. Die DGHS fordert Staat und Gesellschaft auf, sich für die Rechte kranker, pflegebedürftiger, alter und sterbender Menschen stärker einzusetzen.
     
  4. Die DGHS fordert, dass Missstände im Umgang mit Kranken und Sterbenden stärker kontrolliert, öffentlich bewusst gemacht und beseitigt werden.
     
  5. Die DGHS fordert, dass Menschen, die ihren Leidenszustand nicht mehr mit ihrem persönlichen Werteempfinden in Einklang bringen können, ohne Bevormundung oder Schuldzuweisungen ihren Leidens- und Sterbeprozess eigenverantwortlich abkürzen können.
     
  6. Die DGHS fordert, dass qualifizierte Hilfe bei der Ermöglichung eines selbstbestimmten Sterbens straffrei bleibt.
     
  7. Die DGHS fordert, dass qualifizierte Hilfe bei der Ermöglichung eines selbstbestimmten Sterbens weder in staatlichen noch in privaten Einrichtungen behindert wird.
     
  8. Die DGHS fordert eine qualifizierte, ergebnisoffene und wertneutrale Beratung Sterbewilliger über alle Optionen, die ihr Lebensende erträglich machen könnten. Damit leistet sie zugleich einen Beitrag zur Suizidprävention.
     
  9. Die DGHS fordert eine verbesserte Ausbildung von Ärzten, Ärztinnen und Pflegepersonal in der Betreuung von Pflegebedürftigen und Sterbewilligen am Lebensende.
     
  10. Die DGHS fordert, dass Ärzte und Ärztinnen, die unter Beachtung von Sorgfaltskriterien Hilfe zur Selbsttötung leisten, nicht mit Strafe bedroht oder diskriminiert werden.
     
  11. Die DGHS fordert eine Anpassung des Betäubungsmittelrechts, die es Ärzten und Ärztinnen ermöglicht, ggf. zur Selbsttötung geeignete Medikamente mit sicherer Wirkungsweise zu verschreiben.

Beschlossen vom DGHS-Präsidium, 13. März 2016.