Vermittlung von Freitodbegleitung

Nach jahrelangen Anstrengungen kann die DGHS seit 2020 für ihre Mitglieder die Vermittlung einer Freitodbegleitung (FTB) anbieten, die von qualifizierten Ärzt:innen und Jurist:innen durchgeführt wird. Diese arbeiten mit der DGHS im Rahmen der von ihr festgelegten Sicherheitsstandards zusammen. Diese Standards orientieren sich an dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen.
Erklärvideos zur Freitodbegleitung
Voraussetzungen für eine FTB-Vermittlung durch die DGHS
- Mitgliedschaft in der DGHS (mind. sechs Monate)
- Antrag auf Vermittlung einer FTB bei der DGHS
- Nachvollziehbare Darstellung der Beweggründe und Stellungnahme zu den Sicherheitskriterien, ggfs. Beifügung aktueller (Kranken-) Unterlagen
In der Geschäftsstelle werden die Antragsunterlagen fachlich eingeschätzt. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, vermittelt die DGHS die Unterlagen der freitodwilligen Person vertraulich an ein unabhängiges FTB-Team, das das weitere Verfahren der FTB übernimmt.
Durchführung der Freitodbegleitung
- Erstgespräch: Der/die durch die DGHS vermittelte Jurist:in führt zunächst ein Erstgespräch mit der freitodwilligen Person, nach Möglichkeit zusammen mit deren Angehörigen. Ziel dieses Gesprächs ist es, die persönlichen Motive, die familiären Verhältnisse und insb. die Freiverantwortlichkeit des Freitodwunsches abzuklären.
- Zweitgespräch: Ein/eine durch die DGHS vermittelte:r Arzt oder Ärztin führt das Zweitgespräch, u. a. um medizinisch-pflegerische, insb. palliative Alternativen zum Freitod zu erörtern. Auch dieses Gespräch wird ergebnisoffen geführt.
- Terminvereinbarung: Wenn beide Gespräche zu dem Ergebnis führen, dass die Freiverantwortlichkeit gegeben ist und die FTB entsprechend der Rechtslage durchgeführt werden kann, wird mit der freitodwilligen Person ein Termin für den Freitod vereinbart.
- Freitodbegleitung: Bei der FTB wirkt neben dem Arzt bzw. der Ärztin immer auch ein:e Jurist:in als Zeug:in mit. Angehörige oder Freunde können auf Wunsch ebenfalls anwesend sein. Nach der Feststellung des Todes wird die örtliche Kriminalpolizei informiert, damit das gesetzlich vorgeschriebene Todesermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Das vierstufige Schutzkonzept der DGHS für eine rechtssichere Freitodbegleitung
Eine Person hat die Entscheidung getroffen, ihr Leben selbstbestimmt zu beenden. Das vierstufige Schutzkonzept stellt sicher, dass dies nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, also freiverantwortlich, passiert.
- Schritt 1: Prüfung des Antrags. Nach sechs Monaten Mitgliedschaft kann im Regelfall ein Antrag auf Freitodbegleitung gestellt werden. In der ersten Stufe des Schutzkonzepts prüft die Geschäftsstelle den Antrag auf Vollständigkeit und Freiverantwortlichkeit.
- Schritt 2: Juristisches Erstgespräch. Fällt die Prüfung positiv aus, wird das Mitglied an ein Tandem aus Jurist:in und Ärzt:in vermittelt. In der zweiten Stufe des Schutzkonzepts prüft die juristische Begleitung die Angaben und die Freiverantwortlichkeit im persönlichen Gespräch.
- Schritt 3: Ärztliches Zweitgespräch. Danach findet ein persönliches Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt statt. In der dritten Stufe des Schutzkonzepts wird die Freiverantwortlichkeit aus medizinischer Sicht geprüft und über mögliche Alternativen aufgeklärt.
- Schritt 4: Der Tag der Freitodbegleitung. Wenn es keine Zweifel an der Freiverantwortlichkeit gibt, wird der Termin für die Freitodbegleitung mit Ärzt:in und Jurist:in vereinbart. In dieser vierten Stufe des Schutzkonzepts werden die notwendigen Dokumente unterzeichnet, der Wunsch ein letztes Mal bestätigt und der Tod eigenständig herbeigeführt.
Kosten der Vermittlung von Freitodbegleitung
Die Vermittlung der Freitodbegleitung ist eine Serviceleistung und im Mitgliedsbeitrag enthalten. Dafür entstehen den Antragstellenden keine Kosten. Für die Vorbereitung und Durchführung des assistierten Suizids durch die Freitodhelfenden fällt eine Pauschale in Höhe von 4.000 € an. Bei Doppel-Sterbebegleitungen beträgt die Pauschale 6.000 €. Diese wird auf das Treuhandkonto einer Kanzlei überwiesen, die die Rechnungslegung kontrolliert und die Honorare auszahlt. Bei Antragstellenden, die diese Pauschale nicht aufbringen können, übernimmt ein Solidarfonds diese teilweise, bei Nachweis der Bedürftigkeit.
Was bedeutet Freiverantwortlichkeit bei Sterbehilfe?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.2020 festgestellt, wie Freiverantwortlichkeit definiert ist. Freiverantwortlichkeit bedeutet demnach, dass die suizidwillige Person
- weiß, was sie tut (Urteils- und Entscheidungsfähigkeit)
- nicht aus einem Affekt heraus handelt und mögliche Alternativen kennt (Wohlerwogenheit)
- in ihrem Freitodwunsch nicht schwankt, sondern dieser dauerhaft ist (Konstanz)
- nicht von Dritten beeinflusst wird (Autonomie)
- den Freitod eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt sorgfältig nach festen fachlichen und rechtlichen Kriterien.
Die Dauer ist individuell und richtet sich nach der persönlichen Situation und Dringlichkeit des Einzelfalls. Eine verbindliche durchschnittliche Bearbeitungszeit kann daher nicht angegeben werden.
Informationen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge können wir telefonisch nicht vorab mitteilen. Sie werden von uns kontaktiert.
Eine Patientenverfügung ist nicht erforderlich.
Beratungstelefon Schluss.PUNKT
Bei unserem Beratungstelefon Schluss.PUNKT können Sie sich zu Fragen zur Freitodbegleitung unter der Nummer 0800 80 22 400 individuell beraten lassen.

