Vermittlung von Freitodbegleitung

Nach jahrelangen Anstrengungen kann die DGHS seit 2020 für ihre Mitglieder die Vermittlung einer Freitodbegleitung (FTB) anbieten, die von qualifizierten Ärzt:innen und Jurist:innen durchgeführt wird. Diese arbeiten mit der DGHS im Rahmen der von ihr festgelegten Sicherheitsstandards zusammen. Diese Standards orientieren sich an dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen.

Voraussetzungen für eine FTB-Vermittlung durch die DGHS

  • Mitgliedschaft in der DGHS (mind. sechs Monate)
  • Antrag auf Vermittlung einer FTB bei der DGHS
  • Nachvollziehbare Darstellung der Beweggründe und Stellungnahme zu den Sicherheitskriterien, ggfs. Beifügung aktueller (Kranken-) Unterlagen

In der Geschäftsstelle werden die Antragsunterlagen fachlich eingeschätzt. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, vermittelt die DGHS die Unterlagen der freitodwilligen Person vertraulich an ein unabhängiges FTB-Team, das das weitere Verfahren der FTB übernimmt.

Durchführung der Freitodbegleitung

  • Erstgespräch: Der/die durch die DGHS vermittelte Jurist:in führt zunächst ein Erstgespräch mit der freitodwilligen Person, nach Möglichkeit zusammen mit deren Angehörigen. Ziel dieses Gesprächs ist es, die persönlichen Motive, die familiären Verhältnisse und insb. die Freiverantwortlichkeit des Freitodwunsches abzuklären.
  • Zweitgespräch: Ein/eine durch die DGHS vermittelte:r Arzt oder Ärztin führt das Zweitgespräch, u. a. um medizinisch-pflegerische, insb. palliative Alternativen zum Freitod zu erörtern. Auch dieses Gespräch wird ergebnisoffen geführt.
  • Terminvereinbarung: Wenn beide Gespräche zu dem Ergebnis führen, dass die Freiverantwortlichkeit gegeben ist und die FTB entsprechend der Rechtslage durchgeführt werden kann, wird mit der freitodwilligen Person ein Termin für den Freitod vereinbart.
  • Freitodbegleitung: Bei der FTB wirkt neben dem Arzt bzw. der Ärztin immer auch ein:e Jurist:in als Zeug:in mit. Angehörige oder Freunde können auf Wunsch ebenfalls anwesend sein. Nach der Feststellung des Todes wird die örtliche Kriminalpolizei informiert, damit das gesetzlich vorgeschriebene Todesermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Sicherheitsstandards der DGHS

Unsere Sicherheitsstandards für die Vermittlung einer Freitodbegleitung umfassen unter anderem:

  • Eine mindestens sechsmonatige Mitgliedschaft in der DGHS
  • Die Einreichung eines schriftlichen Antrags auf Vermittlung einer ärztlichen Freitodbegleitung
  • Die Prüfung der eingereichten aktuellen (Kranken-) Unterlagen durch eine Ärztin oder einen Arzt und eine Juristin oder einen Juristen sowie deren medizinische und juristische Einschätzung (sog. Vier-Augen-Prinzip) hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für das Recht auf assistierten Suizid
  • Die Durchführung eines Erstgesprächs mit der freitodwilligen Person in der häuslichen Umgebung, in der Regel durch eine:n von der DGHS vermittelte:n Jurist:in. Die Antragstellenden können Personen ihres Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen. Das Ziel des Gesprächs ist es, die Gründe, die Umstände und die Freiverantwortlichkeit des Freitodwunsches zu verstehen und zu dokumentieren.
  • Darüber hinaus wird in einem von einer Ärztin oder einem Arzt geführten Zweitgespräch die Freiverantwortlichkeit nochmals abgeklärt. In diesem Gespräch werden auch mögliche medizinisch-pflegerische, insbesondere palliativmedizinische und andere Alternativen besprochen.

Kosten der Vermittlung von Freitodbegleitung

Die Vermittlung der Freitodbegleitung ist eine Serviceleistung und im Mitgliedsbeitrag enthalten. Dafür entstehen den Antragstellenden keine Kosten. Für die Vorbereitung und Durchführung des assistierten Suizids durch die Freitodhelfenden fällt eine Pauschale in Höhe von 4.000 € an. Bei Doppel-Sterbebegleitungen beträgt die Pauschale 6.000 €. Diese wird auf das Treuhandkonto einer Kanzlei überwiesen, die die Rechnungslegung kontrolliert und die Honorare auszahlt. Bei Antragstellenden, die diese Pauschale nicht aufbringen können, übernimmt ein Solidarfonds diese teilweise, bei Nachweis der Bedürftigkeit.

Was bedeutet Freiverantwortlichkeit bei Sterbehilfe?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.2020 festgestellt, wie Freiverantwortlichkeit definiert ist. Freiverantwortlichkeit bedeutet demnach, dass die suizidwillige Person

  • weiß, was sie tut (Urteils- und Entscheidungsfähigkeit)
  • nicht aus einem Affekt heraus handelt und mögliche Alternativen kennt (Wohlerwogenheit)
  • in ihrem Freitodwunsch nicht schwankt, sondern dieser dauerhaft ist (Konstanz)
  • nicht von Dritten beeinflusst wird (Autonomie)
  • den Freitod eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)

Beratungstelefon Schluss.PUNKT

Bei unserem Beratungstelefon Schluss.PUNKT können Sie sich zu Fragen zur Freitodbegleitung unter der Nummer 0800 80 22 400 individuell beraten lassen.

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