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Vermittlung von Freitodbegleitung


Nach jahrelangen Anstrengungen kann die DGHS seit 2020 für ihre Mitglieder die Vermittlung einer Freitodbegleitung (V FTB) anbieten, die von qualifizierten Ärzt:innen und Jurist:innen durchgeführt wird. Diese arbeiten mit der DGHS im Rahmen der von ihr festgelegten Sicherheitsstandards zusammen. Diese Standards orientieren sich an dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen.

Unsere Sicherheitsstandards umfassen unter anderem:

  • Eine mindestens sechsmonatige Mitgliedschaft in der DGHS
  • Die Einreichung eines schriftlichen Antrags auf Vermittlung einer ärztlichen Freitodbegleitung
  • Die Prüfung der eingereichten aktuellen (Kranken-) Unterlagen durch eine Ärztin oder einen Arzt und eine Juristin oder einen Juristen sowie deren medizinische und juristische Einschätzung (sog. Vier-Augen-Prinzip) hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für das Recht auf Suizidhilfe.
  • Die Durchführung eines Erstgesprächs mit der freitodwilligen Person in der häuslichen Umgebung, in der Regel durch eine:n von der DGHS vermittelte:n Jurist:en. Die Antragstellenden können Personen ihres Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen. Das Ziel des Gesprächs ist es, die Gründe, die Umstände und die Freiverantwortlichkeit des Freitodwunsches zu verstehen und zu dokumentieren.
  • Darüber hinaus wird in einem von einer Ärztin oder einem Arzt geführten Zweitgespräch die Freiverantwortlichkeit nochmals abgeklärt. In diesem Gespräch werden auch mögliche medizinisch-pflegerische, insbesondere palliativmedizinische und andere Alternativen besprochen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.2020 festgestellt, wie Freiverantwortlichkeit definiert ist. Freiverantwortlichkeit bedeutet demnach, dass die suizidwillig Person

  • weiß, was sie tut (Urteils- und Entscheidungsfähigkeit)
  • nicht aus einem Affekt heraus handelt und mögliche Alternativen kennt (Wohlerwogenheit)
  • in ihrem Freitodwunsch nicht schwankt, sondern dieser dauerhaft ist (Konstanz)
  • nicht von Dritten beeinflusst wird (Autonomie)
  • den Freitod eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)

Wenn die beteiligten Freitodhelfer:innen „grünes Licht“ für einen ärztlich begleiteten Suizid geben, wird mit der:dem Freitodwilligen ein Termin für die Begleitung vereinbart. Die ärztliche Suizidhilfe findet immer in Anwesenheit einer Juristin oder eines Juristen als Zeugen statt. Nach Eintritt des Todes wird zeitnah die zuständige Kriminalpolizei informiert, damit diese das gesetzlich vorgeschriebene Todesermittlungsverfahren durchführen kann.

Die Vermittlung der Freitodbegleitung ist eine Serviceleistung und im Mitgliedsbeitrag enthalten. Dafür entstehen den Antragstellenden keine Kosten. Für die Vorbereitung und Durchführung durch die Freitodhelfenden fällt eine Pauschale in Höhe von 4.000 € an. Bei Doppelbegleitungen beträgt die Pauschale 5.000 €. Diese wird auf das Treuhandkonto einer Kanzlei überwiesen, die die Rechnungslegung kontrolliert und die Honorare auszahlt. Bei Antragstellenden, die diese Pauschale nicht aufbringen können, übernimmt ein Solidarfonds diese teilweise, bei Nachweis der Bedürftigkeit.