Fragen zur Vermittlung von Freitodbegleitung
Zu den Voraussetzungen
Von der DGHS selbst werden keine Freitodbegleitungen durchgeführt, sie kann diese jedoch auf Antrag vermitteln, wenn die gebotenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Prüfung der Anträge hat die DGHS eine Reihe von Sorgfaltskriterien entwickelt. Als entscheidend für die Freiverantwortlichkeit gilt, dass die freitodwillige Person weiß, was sie tut, nicht aus einem Affekt heraus handelt und mögliche Alternativen kennt. Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Freitodwunsch dauerhaft ist, von Dritten nicht beeinflusst wird und die freitodwillige Person sich dessen bewusst ist, dass sie den Freitod eigenhändig ausführen muss.
Es besteht eine sechsmonatige Wartefrist für Neumitglieder, wenn diese einen Antrag auf Vermittlung einer Freitodbegleitung stellen wollen. Hiervon kann in medizinisch dringenden Fällen abgewichen werden.
Notfalls kann es ratsam sein, einen Ihrer behandelnden Ärzt:innen auf eine Suizidhilfe anzusprechen. Wenn sich niemand bereit erklärt, kann man auf Angebote der Palliativmedizin zurückgreifen, z. B. eine optimale Schmerzbehandlung oder eine palliative Sedierung, um eine schnelle Reduktion oder Befreiung von starken Schmerzen oder anderen nicht anders zu bekämpfenden Leidenszuständen zu erreichen.
Die DGHS ist eine Solidargemeinschaft, bei sich die Mitglieder wechselseitig unterstützen. Sie möchte verhindern, dass die Mitgliedschaft ausschließlich für den Antrag auf Vermittlung von Freitodbegleitung genutzt wird. In medizinisch dringenden Fällen kann von der Wartefrist abgewichen werden.
Nein, das ist nicht möglich. Wir können Ihnen hingegen zusagen, dass wir Ihren Antrag professionell, gründlich und mit Blick auf den Einzelfall und dessen Hintergründe prüfen werden.
Wenn ein Sterbewunsch primär aus einer psychischen Erkrankung heraus entsteht, besteht die Möglichkeit, dass die Bedingungen der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit sowie die Wohlerwogenheit mit Bezug auf diesen Wunsch nicht erfüllt sind. Es ist möglich, dass die Erkrankung den Abwägungsprozess und die Reflexion zu Alternativen zu einer Freitodbegleitung beeinträchtigt. Aus diesen Gründen ist unter solchen Umständen die Vermittlung einer Freitodbegleitung langwieriger und schwieriger. In diesen Fällen ist ein ärztliches Attest des behandelnden Facharztes oder der –ärztin, des behandelnden Psychotherapeuten oder der -therapeutin oder im Einzelfall ein psychiatrisches Gutachten notwendig, das die Freiverantwortlichkeit im Hinblick auf die Entscheidung zum Freitod bestätigt. <o:p></o:p>
Wenn körperliche Belastungen und Erkrankungen oder Lebenssattheit die Gründe für einen Freitodwunsch darstellen, zugleich aber eine psychische Krankheit vorhanden ist, so muss beurteilt werden, ob letztere die Ausbildung des Sterbewunsches entscheidend mitbeeinflusst hat. Liegt dessen Ursprung nicht in der psychischen Erkrankung und ist zugleich die Freiverantwortlichkeit und Wohlerwogenheit gegeben, so ist die Vermittlung einer Freitodbegleitung grundsätzlich möglich, wobei sich die DGHS auch in einem solchen Fall vorbehält, eine psychiatrische Stellungnahme von den Antragstellenden anzufordern.
Zu den Ansprechpartner:innen
Die DGHS vermittelt unter bestimmten Voraussetzungen für Mitglieder eine ärztliche Freitodbegleitung. Dazu arbeitet sie mit kooperierenden Ärzt:innen zusammen.
Die Suizidhilfe ist allen Ärzt:innen in Deutschland erlaubt, solange Sterbewillige ernsthaft und dauerhaft dazu entschlossen und einsichtsfähig sind.
Die Suizidhilfe ist allen Ärzt:innen in Deutschland erlaubt, solange Sterbewillige ernsthaft und dauerhaft dazu entschlossen und einsichtsfähig sind. Erklärt sich ein behandelnder Arzt oder eine behandelnde Ärztin zu einer Freitodbegleitung bereit, so kann die DGHS gegebenenfalls Jurist:innen oder Ärzt:innen vermitteln, die Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt umfassend beraten, wie er oder sie Ihnen sicher und professionell beim Freitod helfen kann.
Zur Durchführung
Die DGHS vermittelt Freitodbegleitungen, wenn die Antragskriterien erfüllt sind. Diese Kriterien haben wir für Antragstellende hier näher erläutert.
In der Geschäftsstelle wird ein Antrag von Mitarbeitenden bearbeitet und geprüft. Gegebenenfalls werden noch fehlende notwendige Informationen bei den Antragstellenden erfragt. Sind die Sicherheitsstandards allem Anschein nach erfüllt, erfolgt eine Vermittlung an mit der DGHS kooperierende Freitodbegleitende. Durch einen Juristen oder eine Juristin wird ein Erstgespräch bei Ihnen zuhause geführt. Kurz vor der Freitodbegleitung, in aller Regel am Vortag, führt die begleitende Ärztin oder der begleitende Arzt das Zweitgespräch. Erst- und Zweitgespräch dienen der Abklärung der Freiverantwortlichkeit und Wohlerwogenheit des Freitodwunsches. Sind diese durchgängig gegeben, kann die Freitodbegleitung stattfinden. In der Regel findet diese in Ihrem gewohnten Umfeld statt. Neben dem begleitenden Arzt oder der begleitenden Ärztin fungiert der Jurist oder die Juristin bei der Begleitung als Zeuge. Nach dem Tod der freitodwilligen Person werden die zuständigen Behörden informiert und ihnen transparent alle notwendigen Unterlagen übergeben. Dieser Prozess wird durch § 159 StPO geregelt.
Natrium-Pentobarbital (NaP) ist nach wie vor gesetzlich für den Zweck des ärztlich assistierten Suizids in Deutschland nicht zugelassen. Daher verwenden die mit der DGHS kooperierenden Ärzt:innen für die Suizidhilfe ein anderes, vergleichbar sicher wirkendes Medikament.