Elektronische Patientenakte

Eingeführt wurde sie bereits Ende April. Nun ist sie Pflicht: Ärztinnen und Ärzte müssen seit gestern, dem 1. Oktober 2025, Patienteninfos in die elektronische Patientenakte (ePA) eintragen. Versicherte müssen sich bei erstmaliger Anmeldung in der ePA-App ihrer Krankenkasse entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN oder ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der dazugehörigen PIN authentifizieren. Für nachfolgende Logins können Versicherte aktiv entscheiden, welche Identifizierung sie nutzen (z. B. Gesichtserkennung).
Mit dem Einlesen Ihrer Gesundheitskarte in einer Praxis oder einer anderen medizinischen Einrichtung erhalten Ärzte die Berechtigung, auf Ihre ePA zuzugreifen. Die Zugriffsberechtigung gilt für 90 Tage. Sie können dies jedoch auch verweigern. Wer keine ePA möchte, kann der Nutzung widersprechen - entweder generell (bei der Krankenkasse) oder für bestimmte Bereiche (beim Arzt). Mit der ePA-Pflicht gilt für Patienten jedoch eine Widerspruchslösung, d.h., jeder, der nicht ausdrücklich Nein sagt, ist automatisch mit dabei. 
In der Vereinszeitschrift hls 2025-3 hatten wir die ePa und ihre Funktionen erläutert. Zum offiziellen Start berichten zahlreiche Medien, u.a. der SWR. 

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