Bei Urlaubsreisen empfiehlt es sich stets, den DGHS-Notfall-Ausweis (mit den Log-In-Daten für den Online-Abruf der Patientenverfügung) im Gepäck zu haben. Wichtig aber zu wissen: Die Gültigkeit einer Patientenverfügung ist vom Gesetzgeber nur für das Inland geregelt. Ärzte in anderen Ländern müssen sich nur an die im jeweiligen Land geltenden Gesetze halten. Daher ist eine deutsche Patientenverfügung für sie nicht bindend. Natürlich kann es trotzdem hilfreich sein, die Verfügung im Reisegepäck dabei zu haben. Idealerweise sollte man eine beglaubigte Übersetzung in der Landessprache mitführen. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass der behandelnde Arzt im Urlaubsort oder der neuen Heimat prüfen kann, ob er den Willen des Patienten umsetzen kann und dies nach nationalem Recht auch zulässig ist. Die DGHS bietet daher bereits seit Jahren Patientenverfügungs-Formulare auch in englisch („living will“), französisch („Dispositions de fin de vie“), italienisch („Disposizioni del paziente“) und spanisch („Testamento vital“) an. Diese können Sie in der Geschäftsstelle anfordern oder online im Service-Bereich von www.dghs.de als PDF-Datei herunterladen.
In vielen Ländern gelten sehr unterschiedliche Regelungen zum Thema Patientenwillen. Ein offizielles Formular oder Dokument für die Patientenverfügung, das international gilt, existiert nicht. Innerhalb der EU finden sich zwar teilweise auch gesetzliche Regelungen zur Patientenverfügung. Diese fallen aber auch häufig deutlich abweichend zum deutschen Gesetz aus. Beispielsweise kann gefordert sein, dass die Verfügung von mehreren Zeugen bestätigt wurde oder notariell beurkundet wurde. Manche Länder kennen das Instrument der Patientenverfügung gar nicht. Planen Sie einen ungewöhnlich langen Aufenthalt im Ausland, kann es sinnvoll sein, sich über die nationalen Regelungen zu informieren.