Der eine Gesetzentwurf der Abgeordneten Lars Castellucci/Ansgar Heveling/Konstantin von Notz/Petra Pau et al. sieht einen erneuten § 217 StGB vor.
Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr/Renate Künast/Petra Sitte/Helge Lindh et al., der erst im Juni aus zwei unterschiedlichen Entwürfen zu einem gemeinsamen verschmolzen worden war, sieht dagegen ein liberales legislatives Schutzkonzept zur Regelung der Suizidhilfe vor.
Gesetzentwurf 1 /Castellucci et al., pdf.
Gesetzentwurf 2/Helling-Plahr, Künast et al., pdf.
Welcher Gesetzesentwurf die erforderliche Mehrheit bekommen wird, ist zurzeit nicht vorherzusagen. Es ist auch denkbar, dass keiner der beiden Gesetze eine ausreichende Mehrheit der abzugebenden Stimmen der Bundestagsabgeordneten erhält. Dann bliebe die Rechtslage wie sie seit Februar 2020 besteht: mit den geltenden Strafrechtsparagraphen (Totschlag, Tötung auf Verlangen, Versuchter Totschlag, Körperverletzung etc.) und die Suizidhilfe als eine Form der Sterbehilfe bliebe in Deutschland möglich, sofern sie auf einem freiverantwortlichen wohlüberlegten Sterbewunsch beruht. Weitere legale Formen der Sterbehilfe: Behandlungsabbruch, palliative Sedierung, soziale Begleitung.
In zahlreichen Medienstellungnahmen betont DGHS-Präsident RA Prof. Robert Roßbruch, dass er derzeit für eine wie auch immer geartete gesetzliche Regelung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. Die Menschen wünschten sich eine Form des Notausganges und die Wahrung ihrer Selbstbestimmung bis zum Lebensende.
In einem Schreiben an alle Bundestagsabgeordneten appellierte DGHS-Präsident RA Prof. Roßbruch am 30.06.2023, keinem der beiden Gesetzesentwürfe vorbehaltlos zuzustimmen. Das Schreiben hier im Wortlaut.
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