Zur Patientenverfügung

Als älteste Patientenschutzorganisation Deutschlands wissen wir, welche gesetzlichen, formalen und auch organisatorischen Rahmenbedingungen zu beachten sind, damit Ihrer Willensverfügung tatsächlich Folge geleistet werden kann. Die rechtswirksamen Patientenverfügungen der DGHS bewähren sich bereits seit vier Jahrzehnten. Über die Jahre hinweg haben wir sie kontinuierlich weiterentwickelt und mit optionalen Zusatzformularen versehen.

Der rechtwirksame Patientenverfügung der DGHS bewährt sich bereits seit Jahren und dies auch schon lange, bevor es ein Patientenverfügungsgesetz (PVG) gab. Sie enthält eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht für Heilbehandlung. Eine wichtige Besonderheit ist der Rechtsschutz, den die DGHS ihren Mitgliedern gewährt. Das bedeutet: Sollte es wider Erwarten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung geben, setzt sich die DGHS ggf. auch mit Rechtsanwalt:anwältin und vor Gericht für den Willen des Patienten ein.

Eine Patientenverfügung sollte schriftlich vorliegen, möglichst eine konkrete Krankheitssituation benennen und die daraus resultierenden Behandlungswünsche. Eine Patientenverfügung muss Name, Alter, Anschrift und evtl. Diagnosen des:r Patienten:in enthalten, möglichst den Hinweis auf eine:n Patienten-Bevollmächtigte:n und den Hinweis, wo das Dokument hinterlegt ist. Die DGHS empfiehlt, eine Patientenverfügung im Rahmen der DGHS-Patientenschutz- und Vorsorgemappe in mehreren Ausfertigungen zu erstellen und allen relevanten Personen (DGHS, Patienten-Bevollmächtigte:r, Arzt oder Ärztin) jeweils ein Exemplar auszuhändigen.

Selbstverständlich! Um sich vor sterbensverlängernden Maßnahmen zu schützen, ist es wichtig, in gesunden Tagen eine Patientenverfügung auszufüllen. Die DGHS bietet ihren Mitgliedern dazu eine Patientenschutz- und Vorsorgemappe an, die Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen, Demenzverfügungen und Vorsorgevollmachten enthält. Selbstverständlich setzt sich die DGHS für die Durchsetzung der Patientenverfügung für ihre Mitglieder ein. Die DGHS gewährt jedem Mitglied, nach Maßgabe der vom Präsidium und der DGHS-Hauptversammlung festgelegten Rahmenvoraussetzungen, Rechtsschutz bei Nichtbeachtung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens. Sobald wir Kenntnis von der Nichtbeachtung erlangen, setzen wir uns in der Regel zuerst mit dem betreffenden Krankenhaus und den behandelnden Ärzt:innen auseinander. Sollte der Wille des DGHS-Mitglieds dann immer noch nicht eingehalten werden, so setzen wir uns mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin in Verbindung, der oder die die Durchsetzung mit Nachdruck verfolgt. Die Patientenverfügung ist eine Willensverfügung, die auch behandelnde Ärzt:innen bindet! Kein:e Patient:in darf gegen seinen:ihren Willen behandelt werden. Eine Behandlung gegen den Willen der:s Patientin:en kann gemäß Strafgesetzbuch (StGB) als Körperverletzung geahndet werden.

Die DGHS steht Ihnen in solchen Fällen bei, bitte kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall frühestmöglich.

Es können auch eigene Patientenverfügungen bei der DGHS hinterlegt werden. Wir weisen aber darauf hin, dass sich die DGHS juristisch ausschließlich für DGHS-eigene Patientenverfügungen einsetzen kann. Die Patientenverfügung der DGHS wird regelmäßig juristisch auf ihre Aktualität hin überprüft. Die Formulierungen in der Patientenverfügung sind aus langjähriger Erfahrung heraus entstanden und dienen dazu, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu stärken. Die DGHS gewährt jedem Mitglied, nach Maßgabe der vom Präsidium und der DGHS-Hauptversammlung festgelegten Rahmenvoraussetzungen, Rechtsschutz bei Nichtbeachtung des in der Patientenverfügung niedergelegten Willens.

Zur Gültigkeit der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung gilt unbegrenzt, bis sie widerrufen oder durch eine neuere Verfügung ersetzt wird. Ein Widerruf ist auch formlos, z. B. durch mündliche Willenserklärung oder Kopfschütteln, möglich.

Die Aktualisierung einer Patientenverfügung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen aber in regelmäßigen Zeitabständen von ca. zwei Jahren, mit Unterschrift und aktuellem Datum die Patientenverfügung zu aktualisieren. Damit werden etwaige Zweifel schon im Vorfeld ausgeräumt. In unserer Patientenschutz- und Vorsorgemappe besteht die Möglichkeit, regelmäßig mit Datum und Unterschrift eine Aktualisierung der Patientenverfügung vorzunehmen. Haben Sie Ihre Patientenverfügung bei der DGHS hinterlegt, können Sie auch formlos eine datierte Bekräftigung (z.B. „Ich stehe nach wie vor zu meiner PV vom….“) schreiben, die wir dann zu Ihrer hinterlegten Verfügung legen.

Das kommt darauf an. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung und könnte unbeachtet bleiben. Aber: Formulare der DGHS-Patientenschutz- und Vorsorgemappe, die seit Ende 2011 von der DGHS angeboten werden, sind ausreichend präzise im Sinne der BGH-Vorgabe. Ältere Verfügungen (vor November 2011) sollten aber überprüft und ggf. erneuert werden. Unsere aktuelle Patientenschutz- und Vorsorgemappe finden Sie hier.

Zu anderen Formularen und Verfügungen

Die Verfügungen sind auf einem DGHS-eigenen Server, der speziell gesichert ist, gespeichert und sind somit vor Hacker-Angriffen geschützt.

Ja. Die DGHS bietet auch Nicht-Mitgliedern an, Ihre Verfügungen zu hinterlegen und einen Notfall-Ausweis dafür zu erhalten. Dafür berechnen wir Nicht-Mitgliedern eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 25 Euro.

Eine Freitodverfügung dient zur Absicherung von Angehörigen, Bekannten und Ärzt:innen. In der Freitodverfügung erklärt der oder die Suizident:in, dass sein oder ihr Freitod keine Verzweiflungshandlung, sondern der Ausdruck seines oder ihres freien Willens und das Ergebnis längerer Überlegungen war. Dritte werden in dieser Erklärung von der Garantenpflicht freigestellt. Eine solche Freitodverfügung ist Bestandteil der Patientenschutz- und Vorsorgemappe.

Nein. Eine solche Hinterlegung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Zudem wird nur registriert, DASS eine Patientenverfügung vorliegt, nicht jedoch der Inhalt. Den vollen Wortlaut sehen Ihre behandelnden Ärzt:innen im Internet nur, wenn Sie die Möglichkeit der Hinterlegung bei der DGHS und einen Notfall-Ausweis beantragt haben.

Zum Ausfüllen der Formulare

Ja, es gibt bundesweit ehrenamtliche Mitarbeiter:innen der DGHS, die gerne beim Ausfüllen der Patientenverfügung (der DGHS) behilflich sind. Ein Verzeichnis dieser Ansprechpartner:innen mit Telefonnummern findet sich in jeder Ausgabe der Verbandszeitschrift sowie im Internet unter www.dghs.de. Falls ein Besuch mit größerem Anfahrtsweg vereinbart wird, wird das DGHS-Mitglied gebeten, ggf. Fahrtkosten zu übernehmen. Einzelne Fragen können sicher auch bei dem Besuch eines DGHS-Gesprächskreises geklärt werden. Veranstaltungstermine finden sich ebenfalls in der Verbandzeitschrift und im Internet. Und natürlich stehen die Geschäftsstelle in Berlin und die Kontaktstellen für Auskünfte zur Verfügung.

Rein rechtlich gesehen gilt eine alte Patientenverfügung zwar immer noch, die Chancen, sie gegen Widerstand durchzusetzen, sind aber weitaus geringer. Denn neue gesetzliche Möglichkeiten und Erkenntnisse sollten genutzt und umgesetzt werden. Im Gegensatz zu sehr alten DGHS-Patientenverfügungen haben neue Verfügungen den Zusatz, dass sie nicht nur für den Sterbeprozess ausgerichtet sind, sondern auch bei schwerer Krankheit, schwerem Unfall, schwerem Gebrechen oder Siechtum gelten. Außerdem ist in sehr alten Verfügungen z. B. die Magensonde nicht erwähnt. Dies sind alles ergänzende Punkte, die es Ihrem Bevollmächtigen und uns erleichtern, im Notfall Ihren Willen noch besser durchzusetzen.

Die DGHS kann nicht als Bevollmächtigte eingesetzt werden. Als Bevollmächtigte:r muss eine Person namentlich (natürliche Person) genannt sein oder ein darauf spezialisierter Betreuungsverein.

Ein:e Bevollmächtigte:r kann jede:r sein. Sie sollten einer vertrauten Person wie zum Beispiel einer oder einem nahen Angehörigen – Ehepartner:in, erwachsenes Kind, Geschwister – , Freund:in oder Bekannt:in eine Vollmacht erteilen, damit diese:r in Zweifelsfragen für Sie entscheiden kann, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Sie können für die Suche nach einer geeigneten Person auch gerne die DGHS-Bevollmächtigtenbörse nutzen. Wir empfehlen auch, Gesprächskreise, Seminare und Vorträge der DGHS zu besuchen, um auf diese Weise Gleichgesinnte zu treffen, mit ihnen ins Gespräch zu kommen, regelmäßig Kontakt zu halten und – vielleicht auch auf Gegenseitigkeit – eine:n Bevollmächtigte:n zu finden. In unserer Verbandszeitschrift können Sie kostenfrei eine Anzeige im „Dialog unter Mitgliedern“ schalten. Des Weiteren können wir empfehlen, sich an einen Betreuungsverein zu wenden, um sich dort beraten zu lassen und eventuell auf diesem Wege eine:n Bevollmächtigte:n zu finden. Rechtsanwälte:innen übernehmen auch Bevollmächtigungen, die allerdings kostenpflichtig sind. Der Hausarzt oder die Hausärztin ist oft nur im Einzelfall dazu bereit, als Bevollmächtigte:r eingesetzt zu werden.

Es gibt allerdings einige Alternativen, die hier kurz aufgeführt werden:

  • Kostenfreie Anzeige in unserer Mitgliederzeitschrift unter der Rubrik „Dialog unter Mitgliedern“, etwa so: Mitglied sucht Mitglied aus der Region XY zwecks gegenseitiger Bevollmächtigung.
  • Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern in einem Gesprächskreis, um dort eine:n Bevollmächtige:n zu finden.
  • Fragen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, ob er oder sie eine Bevollmächtigung für den Bereich der Gesundheitsfürsorge annehmen möchte.
  • Fragen Sie bei einem örtlichen Betreuungsverein nach.
  • Suchen Sie sich einen Anwalt oder eine Anwältin, der oder die auf das Gebiet Arzthaftungs-, Arzt- oder Betreuungsrecht spezialisiert ist. Allerdings sind dessen oder deren Leistungen kostenpflichtig.
  • Nutzen Sie als DGHS-Mitglied die DGHS-Bevollmächtigten-Börse, in der andere Vereinsmitglieder registriert sind, die sich als ehrenamtliche Bevollmächtigte zur Verfügung stellen. Hierfür bedarf es einer Registrierung im Mitglieder-Login. Nach erfolgter Registrierung und Freischaltung durch die Geschäftsstelle können Sie über Ihren Account verfügen. (Nähere Informationen zur Bevollmächtigten-Börse finden Sie hier.)