Wissenschaft
Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen im Kontext der Sterbehilfediskussion in Deutschland
Rechtliche Situation in Deutschland auf einen Blick
Es gibt keine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe in Deutschland. Dies führt im Einzelfall zu unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Rechtsurteilen und zur Verunsicherung aller Beteiligten. Die aktive direkte Sterbehilfe ist verboten und wird laut § 216 StGB mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Passive Sterbehilfe, (aktive) indirekte Sterbehilfe oder terminale Sedierung sind ebenfalls nicht geregelt.
Die Patientenverfügung ist 2009 durch das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" gesetzlich geregelt.
Allerdings existierten gesetzliche Bestimmungen, die eine Sterbebegleitung im Falle eines Freitods nicht ratsam erscheinen lassen: Es handelt sich um die sog. "Garantenstellung" und die "Unterlassene Hilfeleistung" (§ 323c StGB), die Dritte (z. B. Ärzte) zum helfenden Eingreifen verpflichtet. Selbst dann, wenn der Betroffene diese Hilfe nicht wünscht, weil er sterben möchte.
Art. 1 Abs. 1 Menschenwürde
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Art. 2 Abs. 2 Recht auf Leben
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit."
Art. 4 Abs. 1 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfeiheit
"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."
Patientenverfügungsgesetz §1901 a, b und §1904 BGB
Rechtliche Grundlage, dass dem schriftlich festgelegten Willen eines nicht mehr einwilligungsfähigem Patienten z. B. von Ärzten und Pflegepersonal stattgegeben werden muss. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier...
Totschlag (§ 212 StGB)
"Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen."
Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
"Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)
"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr uund ohne Verletzung anderr wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
