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Wissenschaft

Begriffe

Begriffe im Bereich Sterbehilfe

1. Sterbebegleitung

menschliche, soziale und pflegerische Begleitung Sterbender

in Deutschland straffrei

2. Passive Sterbehilfe

keine künstliche Verlängerung des Sterbevorgangs; Verzicht auf oder Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen

in Deutschland straffrei

3. Indirekte Sterbehilfe

Gabe von starken Schmerzmitteln, um Schmerzen und Qualen zu reduzieren; durch die Erhöhrung der Medikamentenmenge wird evt. der Tod des Patienten billigend in Kauf genommen, aber nicht bezweckt.

in Deutschland straffrei

4. Suizid (Selbsttötung)

Tötung von eigener Hand, die Tatherrschaft liegt beim Betroffenen

in Deutschland straffrei

5. Ärztlich assistierter Suizid

Unterstützung eines vom (unheilbar kranken) Patienten ausdrücklich gewünschten Suizids durch den Arzt. Dieser verschreibt die tödliche Dosis eines Barbiturats, stellt es dem Patienten zur Verfügung, hilft ihm aber nicht bei der Einnahme (Tatherrschaft).

Der ärztlich assistierte Suizid ist in Deutschland nicht strafbar, allerdings scheitert er häufig daran, dass geeignete Wirkstoffe nicht zu diesem Zweck verordnet werden dürfen. Es handelt sich dann um einen Verstoß gegen das Arzneimittelrecht.

6. Aktive (direkte) Sterbehilfe

Tötung eines Patienten auf dessen Wunsch. NIcht zu verwechseln mit dem ärztlich assistierten Suizid (s.o.)

in Deutschland nicht erlaubt

7. Palliative (auch: terminale) Sedierung

Verabreichung von Medikamenten, um den Patienten bis zu seinem Tod in eine Bewusstlosigkeit oder ein Koma zu versetzen, ohne dabei eine künstliche Ernährung vorzunehmen." (Prof. Dr. Henk Jochemsen)

fallabhängig

 
Zur Erläuterung
(Siehe auch die ausführlichen Hintergrundinformationen.)

Grundsätzlich ist jede Form der Sterbehilfe - mit Ausnahme der aktiven (direkten) Sterbehilfe - erlaubt, wenn der Patient sie will. Das Wort "grundsätzlich" ist dabei im juristischen Sinne zu verstehen und bedeutet hier sinngemäß: Das Grundsätzliche lässt Ausnahmen oder Sonderregelungen zu. Solche Ausnahmen gibt es z. B. bei psychisch Kranken und Minderjährigen.

Bei der (aktiven) indirekten und der aktiven (direkten) Sterbehilfe liegt die Tatherrschaft in der Regel beim Arzt - im Unterschied zu Suizid und Suizidbeihilfe oder Freitodbegleitung.
Alle Sterbehilfe-Formen können als EUTHANASIE bezeichnet werden, wenn sie in der Ursprungsbedeutung einen guten, angenehmen, leichten, schönen (altgriechisch "eu") Tod (altgriechisch "thanatos") erreichen möchten; in diesem Sinne ist auch die Sterbebegleitung, wenn sie Hilfe beim Sterben ohne Lebensverkürzung beabsichtigt und dadurch einen angenehm(er)en Tod erreichen möchte, EUTHANASIE. Alle oben genannten Formen 1 - 6 sind grundsätzlich nicht erlaubt, wenn sie gegen den Willen eines Patienten gerichtet sind (dann je nach Fall Nötigung, Körperverletzung etc.).