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Anlage 8

Anlage 8: Finanzordnung
1. Der Schatzmeister arbeitet im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aus, der dem geschäftsführenden Präsidium und den Revisoren bis Mitte Dezember für das jeweils nächste Jahr vorliegen muss. Das geschäftsführende Präsidium beschließt über diesen Haushaltsplan.

2. Über die Abwicklung des Haushaltsplanes hat der Schatzmeister dem geschäftsführenden Präsidium Bericht zu erstatten; Haushaltsüberschreitungen sind unverzüglich dem geschäftsführenden Präsidium zu melden.

3. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist nach erfolgter Kassenprüfung durch den Schatzmeister mit Hilfe eines Steuerberaters ein Jahresabschluss sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember zu erstellen, die vom Präsidenten und Schatzmeister unterschrieben sein müssen.

4. Die Überprüfung der Jahresabschlüsse, der Einnahmen und  Ausgaben,  der  Buchführung  und des  Zahlungsverkehrs erfolgt durch die Revisoren.

5. Die Revisoren haben kein Weisungsrecht. Das Präsidium und der Geschäftsführer sind aber verpflichtet, über alle finanziellen Vorgänge den Revisoren Auskunft zu erteilen und diesen auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Über die Kassenprüfung und Revision ist von den Revisoren eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Sie haben der Hauptversammlung hiervon Kenntnis zu geben. Berichts- und Prüfungszeitraum ist das Jahr der vorausgehenden Hauptversammlung bis zum Vorjahr der jeweils nächsten Hauptversammlung.

6. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Der Zahlungsverkehr erfolgt nach Möglichkeit unbar über die Bank.

Die Barkasse wird im Einvernehmen mit dem Schatzmeister von der Geschäftsstelle geführt. Der Kassenbestand soll dem jeweiligen Bedarf angepasst sein und darf im Tagesbestand grundsätzlich €  5 000,- nicht übersteigen.

7. Der Schatzmeister ist mit der Geschäftsführung für die einwandfreie Führung der Finanzgeschäfte unter Beachtung der Satzung, der Anlagen zur Satzung, der Beschlüsse des Präsidiums und der Beschlüsse der Hauptversammlung verantwortlich, ebenso für die steuerlichen Pflichten und Sozialabgaben.

Sie haben den rechtzeitigen Eingang der Außenstände zu überprüfen und die anfallenden finanziellen Verpflichtungen für die DGHS zu erfüllen. Sie sind verantwortlich für das Vermögen der Gesellschaft und haben es nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.

8. Der Schatzmeister hat in jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Bericht über die Finanzlage der Gesellschaft zu erstatten. Auf Verlangen des Präsidiums hat er jederzeit über die finanzielle Lage nach bestem Wissen Auskunft zu geben.

9. Das Zeichnungsrecht für den Bankverkehr üben der Präsident, jeder der Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Geschäftsführer aus. Nähere Regelungen trifft das geschäftsführende Präsidium.

Weitere Anlagen finden Sie
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