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Anlage 5

Anlage 5: Schiedsgerichtsordnung
1. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus § 9 der Satzung. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds ist das Schiedsgericht auch zuständig, wenn Sachverhalte streitig sind, die sich noch während der Zugehörigkeit des Mitglieds zur DGHS ereignet haben. Dies gilt insbesondere für Ausschlussstreitigkeiten.
2. Bestellung der Schiedsrichter und Besetzung des Schiedsgerichts
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, der die Befähigung zum staatlichen Richteramt haben muss, wird vom Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Satzungssitz hat, auf die Dauer von vier Jahren ernannt.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts entscheidet als Einzelschiedsrichter, wenn der Wert des Streitgegenstandes € 10 000,- nicht übersteigt, ferner, wenn der Schiedskläger bei einem höheren Wert eine solche Einzelrichterentscheidung wünscht und der Schiedsbeklagte dem nicht widerspricht
Von diesen Ausnahmen abgesehen, entscheidet das Schiedsgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. In diesem Fall hat der Schiedskläger einen Beisitzer in der Klage zu benennen, der Schiedsbeklagte hat den weiteren Beisitzer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Schiedsklage zu benennen. Unterbleibt die Benennung, so wird dieser Beisitzer ebenfalls vom Präsidenten des Landgerichts ernannt.
3. Tagungsort, wesentliche Verfahrensgrundsätze
Das Schiedsgericht tagt grundsätzlich am Satzungssitz der DGHS, es sei denn, der Vorsitzende bestimmt aus beachtlichen Gründen, namentlich wegen des örtlichen Bezugs der Sache oder aus Kostengründen, einen anderen Tagungsort.
Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, gelten für das schiedsgerichtliche Verfahren die §§ 1025 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Das Schiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
4. Einleitung des Verfahrens
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage zu Händen des Vorsitzenden.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wird durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder per Telefax grundsätzlich zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung vorgenommen. In der Ladung sind zumindest der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verhandlung mitzuteilen. Liegt dem Schiedsgericht eine schriftliche (Zustellungs-)Vollmacht vor, so sind die Ladung und die sonstigen Mitteilungen des Schiedsgerichts ausschließlich an den Bevollmächtigten zu richten.
5. Mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör
Vor dem Erlass eines Schiedsspruchs findet eine mündliche Verhandlung mit den Parteien und/oder deren Verfahrensbevollmächtigten statt, wenn die Parteien hierauf nicht ausdrücklich verzichtet haben.
Den Parteien ist in jeder Lage des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
6. Säumnis einer Partei
Versäumt es der Beklagte ohne hinreichende Entschuldigung innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist, die Klagebeantwortung einzureichen oder den für die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen eingeforderten Kostenvorschuss zu bezahlen oder innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist einer Auflage des Schiedsgerichts nachzukommen, so setzt das Schiedsgericht sein Verfahren fort. Das Schiedsgericht würdigt das säumige Verhalten einer Partei nach freiem Ermessen.
Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, so ergeht Entscheidung nach Lage der Akten.
7. Mündliche Verhandlung
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet die mündliche Verhandlung.
Das Schiedsgericht kann Zeugen und Sachverständige laden. Vorschusspflichtig ist die Partei, die einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
Ist die Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Schiedsgericht von jedem Beteiligten verlangen, dass er die für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen beim zuständigen Amtsgericht beantragt.
8. Entscheidung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an das materielle Recht und an die Satzung der DGHS gebunden.
Alle Beschlüsse und Schiedssprüche werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Schiedsspruch ist mit einer Begründung zu versehen und unter Angabe des Tages der Abfassung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben, den Parteien in einer in gleicher Weise unterschriebenen Ausfertigung zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Satzungssitz hat, niederzulegen.
9. Verfahrenskosten
Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat. Die Kosten trägt grundsätzlich die unterlegene Partei. Im Übrigen gelten die §§ 91a, 93 und 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend
Der Streitwert wird vom Schiedsgericht festgesetzt. Er beträgt in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen € 2 000,- und € 20 000,-.
Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Vorsitzende erhält eine Festvergütung von € 1 000,- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für jeden von ihm behandelten Fall. Wird die Klage vor einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr auf € 250,-.
10. Zuständiges Schiedsgericht
Zuständig für die in §§ 1045 ff. ZPO genannten Verrichtungen des Gerichts und für die Niederlegung eines Schiedsspruchs oder Schiedsvergleichs ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Satzungssitz hat. Für die in § 1046 ZPO genannten gerichtlichen Handlungen ist das für den Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständige Amtsgericht berufen. Für die richterliche Vernehmung (Vereidigung) von Zeugen oder Sachverständigen oder für die eidliche Parteivernehmung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der zu Vernehmende seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
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