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Wir über uns

§ 8

§ 8 Organisation und Organe
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V. ist ein Verband mit zentraler Verwaltung. Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung im Verband durch die Wahl von Delegierten teil.

(2) Organe des Verbandes sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Regionalversammlungen
c) das Präsidium
d) das geschäftsführende Präsidium
e) die Revisoren
f) der Wissenschaftliche Beirat.

(3) Hauptversammlung
Die aus den Delegierten, dem Präsidium, dem Geschäftsführer und den Revisoren gebildete Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist zuständig für

  • die Entgegennahme des Berichts des Präsidenten
  • die Entgegennahme des Berichts der Revisoren, des Schatzmeisters und des Geschäftsführers
  • die Entgegennahme des Haushaltsberichts und des Etatplanes
  • die Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
  • die Wahl der Revisoren
  • Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Verbandes und im letzteren Fall für die Bestellung der Liquidatoren
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Anlage 6).
  • Der Bericht des Präsidenten/der Präsidentin und der Bericht der Revisoren müssen schriftlich vorliegen. Kopien sind vorab allen Delegierten zusammen mit den Tagungsunterlagen zur HV zuzusenden.

Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von der Mehrheit des Präsidiums oder mindestens von zwei Fünfteln der Delegierten unter schriftlicher Angabe von Gründen vom Präsidenten verlangt wird.

Die Tagesordnung für eine Hauptversammlung erstellt der Präsident oder ein Vizepräsident nach Maßgabe der von den stimmberechtigten Delegierten eingegangenen Anträge. Sie enthält auch die Tagesordnungspunkte, die vom Präsidium oder geschäftsführenden Präsidium für wichtig erachtet werden. Anträge zur Tagesordnung können das Präsidium, das geschäftsführende Präsidium sowie jeder Delegierte stellen. Diese Anträge müssen schriftlich gestellt und kurz begründet werden und spätestens fünf Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle (zu Händen des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten) eingehen. Die Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gemacht werden.

Vom Termin einer ordentlichen Hauptversammlung müssen die Stimmberechtigten dieser Versammlung im Auftrag des Präsidiums spätestens neun Wochen vorher schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, bei außerordentlichen Hauptversammlungen beträgt diese Frist mindestens sechs Wochen.

Die Einberufung der Hauptversammlung nimmt der Präsident oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident vor. Das Einberufungsschreiben ist an die der DGHS zuletzt bekannte Anschrift des Teilnahmeberechtigten zu richten. Die Benachrichtigungen gelten am 3. Werktag nach der Aufgabe zur Post oder mit dem Versand der Mitgliederzeitschrift nach dem 3. Werktag als zugegangen.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen; die Frist läuft ab dem 3. Werktag nach der Aufgabe des Einberufungsschreibens zur Post. Spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung muss der Bericht der Revisoren auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

Vor jeder Hauptversammlung hat das Präsidium zu prüfen, ob der Delegiertenschlüssel (Abs. 4) dem jeweiligen Mitgliederstand entspricht.

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die Hauptversammlung einen Tagungsleiter. Der jeweilige Tagungsleiter kann einzelne Präsidiumsmitglieder mit der Abwicklung einzelner Tagesordnungspunkte beauftragen. Teilnahmerecht und -pflicht haben – ungeachtet ihrer etwaigen Funktionen als Delegierte – die Revisoren und der Geschäftsführer. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung ist – vorbehaltlich der Regelung „Abstimmungen“ in Anlage 2, Nr. 5 – unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Mitglieder des Präsidiums haben unabhängig von einer etwaigen Delegiertenstimme Antrags- und Stimmrecht.

Über den  Ablauf der  Hauptversammlung ist von  einem Schriftführer eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls zu fertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Delegierten innerhalb von 3 Monaten in Abschrift zuzuleiten. Widersprüche hiergegen können nur berücksichtigt werden, wenn sie drei Wochen nach Zugang der Abschrift bei der Geschäftsstelle eingehen.

Die Entscheidung über den Widerspruch ist dem Widerspruchsführer innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann der Widerspruchsführer innerhalb von 3 Monaten nach Zugang das Schiedsgericht anrufen. Falls sich aus dem Widerspruch Änderungen ergeben, ist diese Änderung den Delegierten unverzüglich zuzusenden.

In Zweifelsfällen ist ein Einvernehmen über den Protokollinhalt zwischen Schriftführer, Versammlungsleiter und dem Präsidium herbeizuführen. Gelingt dies nicht, wird im Präsidium über den Wortlaut abgestimmt; für Änderungen einer von Schriftführer und Präsident unterschriebenen Protokollfassung ist eine Zweidrittelmehrheit im Präsidium erforderlich.

(4) Regionalversammlungen
Die Regionalversammlung hat die Aufgabe, Delegierte für die Hauptversammlung zu wählen. In den alten Bundesländern bilden die in einem Regierungsbezirk bzw. in einem Stadtstaat wohnenden Mitglieder die Regionalversammlung. Werden in einem Land die Regierungsbezirke aufgelöst/verändert, bilden die Mitglieder dieses Bundeslandes oder des neuen Gebietes eine Regionalversammlung. Die in den neuen Bundesländern wohnenden Mitglieder bilden je Bundesland eine Regionalversammlung. Diese Regionalversammlungen sind spätestens zehn Wochen vor einer ordentlichen Hauptversammlung durchzuführen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift „Humanes Leben – Humanes Sterben“ (HLS) oder durch Rundschreiben der Geschäftsstelle. In diesem Fall sind die Einladungen spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Termin zur Post zu geben und gelten am 3. Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Den Mitgliedern, die eine Regionalversammlung bilden können, steht nach dem Mitgliederstand am 1. Januar eines Wahljahres für je angefangene 600 Mitglieder ein Delegierter zu. Keine Regionalversammlung ist verpflichtet, die mögliche Delegiertenzahl auszuschöpfen.

Die Delegierten stehen in keinem Auftragsverhältnis zur DGHS und sind an Weisungen nicht gebunden. Die Delegierten sind verpflichtet, das ihnen übertragene Mandat persönlich auszuüben.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre ab dem Wahltag. Die Delegierten bleiben jedoch im Amt, bis neue Delegierte gewählt sind. Jeder  Delegierte hat eine  Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

(5) Präsidium
Das Präsidium entscheidet über die Angelegenheiten zwischen den Hauptversammlungen. Es besteht aus: dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. Das Präsidium bewilligt die Stellen für hauptamtliche Kräfte. Das Präsidium ist berechtigt, die Satzung – ohne Beschluss der Hauptversammlung – insoweit anzupassen, als dies den Erfordernissen des Registergerichts zur Eintragung der Satzung oder zur Wiedererlangung bzw. Beibehaltung der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt und offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt, bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Nachwahlen ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder erfolgen auf der nächsten Hauptversammlung. Wird das Amt eines Vizepräsidenten vakant, so kann das Präsidium eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten bis zur nächsten Hauptversammlung berufen.

(6) Geschäftsführendes Präsidium
Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Das geschäftsführende Präsidium trägt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der DGHS. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Verteilung der Kompetenzen regelt. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen.

Der Präsident ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand; Vertretungsmacht), ebenso wie jeder der Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist eine Vertretung nur bei Verhinderung des Präsidenten möglich, unbeschadet der Wirksamkeit nach außen. Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig.

Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen bei der Wahl durch die Hauptversammlung. Die höhere Zahl der Wahlstimmen berechtigt zur vorrangigen Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge. Bei Verhinderung der Vizepräsidenten vertritt der Schatzmeister den Präsidenten.

Regelungen zu Rechtsgeschäften sind in der Finanzordnung  (Anlage 8)  festgelegt.  Bei  Ausgaben  über  € 50 000,- je Einzelentscheidung ist ein Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums herbeizuführen. Der Schatzmeister ist für das Rechnungswesen verantwortlich. Er legt der Hauptversammlung den Haushaltsbericht und den Etatplan vor. Die Kassengeschäfte werden nach Maßgabe des geschäftsführenden Präsidiums geregelt. Die Vertretungsregelungen betreffen nur das Innenverhältnis.

(7) Gemeinsame Regelungen für das Präsidium und das geschäftsführende Präsidium
Das Präsidium und das geschäftsführende Präsidium sind bei Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich vom Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten einzuberufen.

Das Präsidium und das geschäftsführende Präsidium fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder mit Telefax/telegrafisch. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Das Präsidium und das geschäftsführende Präsidium können in einer eigenen Geschäftsordnung Weiteres regeln.

Präsidium und geschäftsführendes Präsidium sind beschlussfähig mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, unabhängig davon, ob alle Ämter besetzt sind und unabhängig von der Zahl der zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung erschienenen Mitglieder.

Der Schriftführer fertigt Niederschriften über Sitzungen an. Die Niederschriften sind ergänzend vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Hauptamtliche Mitarbeiter können kein Satzungsamt (Präsidiumsmitglied, Revisor oder Delegierter) ausüben. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen beratend, aber ohne Stimmrecht teil.

(8) Revisoren
Die Revisoren werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt, bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Revisoren gewählt sind. Revisoren sind auch dann erforderlich, wenn das geschäftsführende Präsidium oder der Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bestellen.

Die Ausgabe der Vereinsgelder wird von Revisoren geprüft; sie prüfen die Ausgaben der DGHS auch im Sinne von Zielsetzung und Vereinszweck. Ihre Prüfungen erfolgen stichprobenartig und ersetzen keine Wirtschaftsprüfung. Eventuell beauftragte Wirtschaftsprüfer haben die Jahresabschlussprüfungen, die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ihrer Gliederung oder wirtschaftliche Sonderprüfungen durchzuführen.

(9) Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat berät das DGHS-Präsidium fachlich und unterstützt Stellungnahmen und Maßnahmen in der Öffentlichkeit.

Er wird vom Präsidenten bestellt. Präsident und Geschäftsführer sind Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats. Der Wissenschaftliche Beirat wählt sich einen Vorsitzenden.

(10) Die DGHS hat eine Geschäftsstelle.
Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer. Ihm obliegt es, die Geschäfte der laufenden Verwaltung durchzuführen. In diesem Rahmen ist er besonderer Vertreter der DGHS im Sinne des § 30 BGB. Im Einzelnen sind seine Kompetenzen im Dienstvertrag geregelt, darin  können  ihm  durch das Präsidium  gesonderte Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden.

(11) Bestandteil der Satzung sind:
Anlage 1: Tätigkeit
Anlage 2: Geschäftsordnung für Hauptversammlungen
Anlage 3: Delegiertenwahlordnung
Anlage 4: Wahlordnung für das Präsidium
Anlage 5: Schiedsgerichtsordnung
Anlage 6: Mitgliedsbeiträge
Anlage 7: Kostenordnung
Anlage 8: Finanzordnung

Weitere Inhalte der Satzung finden Sie
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