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§ 11

§ 11 Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Akademie-Stiftung für Sterbebegleitung (ASfS), welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden hat.
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