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Aktuelles:

Die DGHS unterstützt prinzipiell die Ziele des Referenten-Entwurfs für ein "Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung", hält ein entsprechendes Gesetz aber nicht für notwendig. Siehe DGHS-Presse-Erklärung vom 9. Mai 2012.

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...damit das Leben bis zuletzt human bleibt!

 
Das Berliner Verwaltungsgericht bestätigt im April 2012 in einem aufsehenerregenden Urteil die Gewissensfreiheit der Ärzte. Nach dem Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts ist die Überlassung eines todbringenden Medikaments eine Gewissensentscheidung. Voraussetzung ist, dass der Patient schwersterkrankt war und seinen Sterbewunsch aus freiem Willen heraus gebildet hatte.

 


Die Ärztekammer könne "kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an Sterbewillige gegenüber einem Arzt aussprechen." (Az. VG 9 K 63.09 vom 30. März 2012) So war es im Juni 2011 vom Deutschen Ärztetag in der Muster-Berufsordnung als striktes Verbot formuliert worden: Ärzten solle es verboten sein, beim Suizid zu helfen.

 

Geklagt hatte jetzt ein Berliner Arzt, der im Jahr 2007 einer Patientin ein Medikament in tödlich wirkender Dosis überlassen hatte und dafür von derLandesärztekammer gerügt worden war.

 

DGHS-Kommentar:
Dazu kommentiert Professor Dr. Dr. Eric Hilgendorf; Mitglied des Wissenschaftlchen Beirats der DGHS:  "Das vollständige Urteil liegt ja noch nicht vor, aber die Entscheidung des VG scheint mir doch gut nachvollziehbar zu sein. Es geht dem Gericht letztlich darum, ob die berufsrechtlichen Regelungen, die die Sterbehilfe verbieten, mit der Verfassung vereinbar sind. Um dies zu prüfen, muss zunächst geklärt werden, welche durch die Verfassung geschützten Rechte des Arztes überhaupt betroffen sind. In Frage kommen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2), die Berufsfreiheit (Art. 12) und die Gewissensfreiheit (Art. 4).

 


Das Gericht steht offenbar auf dem Standpunkt, dass das Standesrecht die allgemeine Handlungsfreiheit und auch die Berufsfreiheit einschränken kann, nicht jedoch ohne weiteres die Gewissensfreiheit. Wenn die Gewissensnot des Arztes nachvollziehbar ist - das wird offenbar bei persönlichem Näheverhältnis zum Patienten und einer sehr schweren Erkrankung des Patienten angenommen - , ist das berufsrechtliche Verbot unzulässig.

Offenbar nimmt das Gericht weiter an, dass bei (körperlich) Gesunden und bei psychisch Kranken kein vergleichbarer Gewissensdruck beim Arzt entstehen kann. Erst Recht soll wohl beim kommerziellen Handeln der Gewissensdruck fehlen."