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Positionen

Positionspapier zur Suizidprophylaxe

Positionspapier zur Suizidprophylaxe, 26.4.2000


1. Grundrechte
Die DGHS unterstützt die verfassungsrechtlichen Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 1 Grundgesetz (GG) erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und erlegt aller staatlichen Gewalt auf, sie zu achten und zu schützen.
Die Würde des Menschen wird im Verständnis der DGHS nicht nur abstrakt, sondern auch als die jedem Individuum eigene Würde verstanden mit der Maßgabe, dass jeder Bürger ein ihm eigenes, individuelles Würde-Verständnis haben kann.
Sofern der Staat den Erhalt dieser Würde nicht de facto garantieren kann, muss es dem einzelnen Bürger unbenommen bleiben, zur Abwehr individuell empfundener Entwürdigung den eigenen Leidenszustand notfalls (Ultima Ratio) von eigener Hand abzukürzen.


2. Freiheitsrecht und Sittengesetz
Analog unterstützt die DGHS das allgemeine Freiheitsrecht in Artikel 2 GG, wonach jeder Bürger das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
a) Als "Person" wird der "Mensch als individuelles geistiges Wesen in seiner spezifischen Eigenart als Träger eines einheitlichen, bewussten Ichs" und als "Mensch im Gefüge rechtlicher und staatlicher Ordnung, als Träger von Rechten und Pflichten" (Definitionen gemäß DUDEN Fremdwörterbuch,
Mannheim 1997) gesehen.
b) Als "Sittengesetz" wird Immanuel Kants Kategorischer Imperativ gesehen, demgemäß gilt: "Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne" (dtv-Lexikon München/Mannheim 1999, Stichworte "Sittengesetz" und "Kategorischer Imperativ").


3. Respektierung der Gesetze
Die DGHS arbeitet auf der Grundlage des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats und setzt sich im Rahmen des Willensbildungsprozesses der Bürger unseres Staates dafür ein, dass das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bis zur letzten Lebensminute auch das Verfügungsrecht über das eigene Leben einschließt und jeder Bürger zur Wahrung seines Würde-Verständnisses, aus humanitären Gründen und in Ausübung seiner Freiheits- und Persönlichkeitsrechte einen Sterbeprozess notfalls – d. h. als Ultima Ratio –  auch von eigener Hand abkürzen kann. Dabei soll dieses Individuum, wenn dies ethisch geboten ist, auch humanitäre Unterstützung erhalten.

a) Die DGHS stellt damit klar, dass sie 1. die bestehenden Gesetze respektiert, 2. sich dafür einsetzt, dass dort, wo bestehende Gesetze oder deren Auslegung Zweifel bzgl. ihrer Anlehnung an Grund-, Menschen- und Verfassungsrechte offen lassen, diese bestehenden Gesetze geändert werden mögen und 3. solange die bestehenden Gesetze nicht geändert sind, sich die DGHS an die bestehenden Gesetze hält.
Erhebliche Zweifel an bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestehen dort, wo die Wirklichkeit in der Behandlung von alten, kranken sowie sterbenden Menschen auf Menschenrechts- und Grundrechtsverletzungen hinweist und staatliche Stellen die Wirklichkeit der Missstände im Pflege-, Altenheim-, Behinderten- und Sterbealltag aufgrund bestehender Gesetze nicht so reduzieren können, dass jedem Bürger ein würdevolles Sterben möglich ist.

b) Die DGHS appelliert an den Gesetzgeber, die Verfassungs-, Bürger- und Menschenrechte verstärkt in den Bereichen umzusetzen und für eine an humanen Grundsätzen orientierte Verfassungswirklichkeit Sorge zu tragen, wo betroffene Menschen in der letzten Lebensphase ihre Würde nicht mehr erkennen können, damit

1. für eine humane Begleitung Sterbender Rechtsanspruch besteht

2. das Recht auf Schmerzfreiheit und körperliche Unversehrtheit (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 2 II Rn. 29 f.; auch Seifert u.a., Grundgesetzkommentar zu Art. 2, S. 51, Nr. 12 der 3. Aufl. Baden-Baden 1988) abgesichert wird und

3. die Europäische Menschenrechtskonvention in Deutschland eingehalten wird.

c) Dabei sieht sich die DGHS in ihrer Einschätzung bestärkt durch den Internationalen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in dem es zu Art. 8 EMRK heißt:

"Persönliche Entscheidungsfreiheit und Willensautonomie sind Ausfluss des jedem Menschen zustehenden Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechts. Beschränkungen stellen daher Eingriffe in das in Art. 8 EMRK geschützte Privatleben dar. Zu dieser Entscheidungs- und Willensautonomie gehört auch die Möglichkeit, gegenüber sich selbst – nicht aber gegenüber Dritten –  auf das eigene Leben zu verzichten, solange man in der Lage ist, darüber verantwortlich zu urteilen und danach zu handeln. Einer solchen Möglichkeit steht das Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK nicht entgegen. Denn dieses verpflichtet den Staat nur, das Leben des einzelnen nicht zu gefährden, es positiv zu garantieren und vor Eingriffen seitens Dritter zu schützen. Es verpflichtet den Staat hingegen nicht dazu, den Träger des Rechts auf Leben vor sich selbst zu schützen, wenn dieser auf die Ausübung dieses Rechts verzichten will. Das Recht auf Leben begründet auch keine "Weiterlebenspflicht" zulasten einzelner. Mit seinem aus dem Persönlichkeitsrecht ableitbaren Entscheid über den Zeitpunkt seines Todes bestimmt der Betroffene vielmehr gleichsam selbst, wann und wie er sein Recht auf Leben ausüben möchte.
Der Entscheid einer verantwortlich urteilenden und handelnden Person zur Selbsttötung in Ausübung ihres Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechts ist somit zu respektieren."
(Internationaler Kommentar zur EMRK Art. 8 EMRK, Köln u.a. April 1992, S. 102).


4. Repräsentativumfragen und Sittengesetze
Aufgrund jahrelang durchgeführter repräsentativer Umfragen durch Umfrageinstitute in Deutschland ist bekannt, dass die Mehrheit der Bevölkerung gegen die bestehende Rechtslage eingestellt ist und ein demokratischer Umsetzungsprozess seitens des Gesetzgebers noch nicht stattgefunden hat.

So gilt für entsprechende Umfragen im Jahr 1999:

1. Fragestellung:
"Es wird verstärkt darüber diskutiert, ob es erlaubt sein sollte, unheilbar Kranke von ihren Leiden zu erlösen, indem ihr Leben auf ausdrücklichen Wunsch beendet wird. Wie stehen Sie zu diesem Problem: Sollte Sterbehilfe für unheilbar Kranke erlaubt sein - oder sollte dies nicht der Fall sein?" Antwort: 78% der Bürger waren dafür, dass diese Form der Sterbehilfe erlaubt sein sollte.

2. Fragestellung:
"Manche Menschen sagen, dass sie selber ihr Leben durch Freitod verkürzen würden, wenn sie an einer unheilbaren und qualvollen Krankheit leiden würden. Wie stehen Sie zu dieser Ansicht: Würden Sie für sich selbst eine solche Haltung befürworten oder ablehnen?" Antwort: 48% der Bürger befürworteten diese Haltung.

3. Fragestellung:
"Sollte es Ihrer Meinung nach ein Gesetz geben, das regelt, unter welchen Bedingungen Sterbehilfe geleistet werden darf - oder sollte dies nicht gesetzlich geregelt werden?" Antwort: 58% der Bürger sprachen sich für eine gesetzliche Regelung aus.


Die DGHS unterstützt die daraus ableitbaren Willensbildungsprozesse und Forderungen an den Gesetzgeber, den in einer Demokratie wichtigen Mehrheitswillen der Bevölkerung umzusetzen und erachtet es für unsittlich und anstößig, wenn die ausdrücklichen Wünsche von Individuen, die an dem Ziel orientiert sind, unheilbar leidende Kranke auf Wunsch der betroffenen Kranken zu erlösen, noch nicht gesetzlich verankert wurden.
Die DGHS unterstützt ferner den in diesem Zusammenhang verständlichen Willen betroffener Sterbender, die so handeln möchten, dass die Maxime ihres Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne (Orientierung am Sittengesetz bzw. kategorischen Imperativ). Dieser Orientierung am Sittengesetz kam der Gesetzgeber bislang nicht in ausreichendem Maße nach; er verharrt nach Einschätzung der DGHS deshalb in einer Untätigkeit, die in erheblichem Umfang verfassungs- und menschenrechtswidrige Situationen in Deutschland für viele Sterbende geschaffen hat, die noch anhalten. Die DGHS bemüht sich, durch Veröffentlichungen in ihrer Verbandszeitschrift "Humanes Leben – Humanes Sterben" und geeignete Öffentlichkeitsarbeit auf diese Situation aufmerksam zu machen und die öffentliche Hand auf ihrem Weg zu einer humanen Bürger- und Menschenrechtssituation zu unterstützen.


5. Rechtspolitische Leitsätze und Vorschläge der DGHS zu einer gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe und -begleitung
Die rechtspolitischen Leitsätze und Vorschläge der DGHS zu einer gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe und -begleitung sind ausdrücklicher Bestandteil dieses Bemühens der DGHS, auf ethischen Grundlagen des Sittengesetzes und der Humanität den Gesetzgeber zu ermuntern, Gesetze zu verabschieden, die einer humaneren Wirklichkeit vieler betroffener Bürger in deren letzten Lebensphasen dienen. Die rechtspolitischen Leitsätze und Vorschläge der DGHS beinhalten auch Vorschläge zur ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung unheilbar Kranker. Die DGHS setzt sich damit für eine strafrechtliche Klärung der Bedingungen ein, unter denen eine Beihilfe zur Selbsttötung rechtlich zulässig ist und bemüht sich, die Rechtssicherheit aller Beteiligten zu verbessern.
Um Missbräuche zu verhindern, setzt sich die DGHS dafür ein, "dass die Beihilfe zur Selbsttötung nur als Ultima Ratio zugelassen werden" möge, "d.h. nur dann, wenn Alternativen zur Leidensminderung wie insbesondere palliativtherapeutische Maßnahmen sich als erfolglos erwiesen haben, nicht zur Verfügung stehen oder vom Patienten abgelehnt werden." (Punkt 6 der DGHS-Vorschläge).


6. Suizidprophylaxe der DGHS
Die DGHS unterstützt nicht die Suizidabsicht gesunder Menschen. (Kranke) Personen, die sich in psychiatrischer Behandlung befinden, werden satzungsgemäß (Par. 5, DGHS-Satzung) nicht in die DGHS aufgenommen, sondern an andere Hilfsorganisationen weiter verwiesen. Die DGHS bemüht sich seit Jahren in suizdprophylaktischer Hinsicht, u. a. durch die DGHS-eigenen Publikationen

  • "Selbstmordverhütung" (Schriften der DGHS, Bd. 1,
    herausgegeben unter Mitwirkung des Wissenschaftlichen Beirats von Prof. Dr. Hermann Pohlmeier) sowie
  • "Depression und Selbstmord" (Schriften der DGHS,
    Bd. 3, herausgegeben unter Mitwirkung des Wissenschaftlichen Beirats von Prof. Dr. Hermann Pohlmeier).

Darüber hinaus hilft die DGHS, die (nach derzeitigem Gesetz verbotene) aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) und für Ärzte nach Standesethik berufswidrige (aber nach Gesetz nicht verbotene) Beihilfe zur Selbsttötung mit Gefährdungen Dritter zu verhindern. Selbstgefährdet sind diejenigen, die gegen Rechtslage handeln (könnten); die DGHS trägt zur Vermeidung rechtswidrigen Verhaltens bei, indem sie über die Rechtslage aufklärt, andererseits vom Gesetzgeber fordert, dass nur in seltenen Extremfällen aktive Sterbehilfe rechtlich zulässig werden sollte (vgl. Vorschläge der DGHS, Punkt 7).
Selbstgefährdet sind auch Ärzte, die Berufsverbot erhalten könnten, wenn sie aus Mitgefühl den betroffenen Kranken Beihilfe zur Selbsttötung geben; auch hier trägt die DGHS zur Vermeidung von Handlungen bei, die Ärzte in ihrer Berufsausübung gefährden könnten, indem sie auch bei Ärzten über die Rechtslage aufklärt. Fremdgefährdet sind diejenigen, die in Suizidhandlungen einbezogen werden und dadurch seelischen, körperlichen oder materiellen Schaden erleiden. Die DGHS weist auch hier auf diese Gefahren hin und lehnt Suizidhandlungen, die fremdgefährdend sind (z. B. "Geisterfahrer" auf Autobahn, Werfen vor Zug oder U-Bahn etc.), ab.

Das Wissen um die Möglichkeit zum Suizid, um einen qualvollen Sterbeprozess abzukürzen, wird Selbsttötungen in der Regel verhindern oder hinauszögern (keine Paniksuizide nach Diagnoseeröffnung; Wissen um letzte Möglichkeit lässt den Patienten länger ausharren) –  wenn dazu eine entsprechende menschliche Betreuung, Gesprächsbereitschaft und Vorsorge (für die sich die DGHS einsetzt) kommt.


7. Voraussetzungen für Suizid und Beihilfe zur Selbsttötung
Lediglich und nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, lehnt die DGHS eine Selbsttötung und/oder Beihilfe zur Selbsttötung nicht ab, sondern erachtet sie im Einklang mit dem Sittengesetz, den Menschen- und Bürgerrechten sowie der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Menschenrechtskonvention sogar für geboten:

1. Es handelt sich um eine schwere Behinderung oder Krankheit, die nicht psychisch bedingt ist, schweres persönliches Leiden des betroffenen Patienten mit sich bringt und/oder mit Entwicklungen verbunden ist, die es im späteren Verlauf dem Patienten nicht mehr ermöglichen, sich von eigener Hand zu töten (so dass der Patient, da Tötung auf Verlangen in der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, keine Chance hätte, sein Leiden und/oder seinen würdelosen Zustand von dritter Seite beenden zu lassen).

2. Die Krankeitsentwicklung bzw. Leidensentwicklung muss für den Patienten persönlich als entwürdigend empfunden werden.

3. Der Patient muss die Möglichkeit haben, sich über denkbare Alternativen und über die Folgen eines denkbaren Suizidversuchs aufzuklären.

4. Die Suizidhandlung und ggf. Beihilfe zum Suizid darf nicht rechtswidrig sein.

5. Gefährdungen Dritter sind nach bestem Wissen und Gewissen auszuschließen.

6. Um Missbräuche zu verhindern, sollte Suizid und Beihilfe zur Selbsttötung nur als Ultima Ratio zugelassen werden, d.h. nur dann, wenn Alternativen zur Leidensminderung wie insbesondere palliativtherapeutische Maßnahmen sich als erfolglos erwiesen haben, nicht zur Verfügung stehen oder vom Patienten abgelehnt werden.

7. Die Entscheidung des betroffenen Patienten muss auf einer verantwortlichen, informierten und ernstlichen Entscheidung beruhen; Paniksuizide sind nach bestem Wissen und Gewissen zu vermeiden.

Die Punkte gelten nicht alternativ, sondern kumulativ.

Die DGHS ist der Auffassung, dass in einem solchen Fall eine Nicht-(Bei-)Hilfe als anstößig, unethisch und verfassungswidrig einzustufen sei. Organisationen, die unter den genannten Bedingungen den betroffenen, schwer leidenden Patienten eine Unterstützung versagen, ist nach Auffassung der DGHS die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Aus humanitären Gründen darf jede aufgeklärte, freiheitlich-rechtsstaatlich orientierte Gesellschaftsordnung einem Bürger unter den oben angeführten sieben Punkten die Beihilfe zum Freitod nicht versagen. Die DGHS wird sich dafür einsetzen, dass eine Nicht-Beihilfe als unterlassene Hilfeleistung strafrechtlich zu verfolgen ist.


8. Reduzierung von Suiziden
Die DGHS trägt durch eine breite Palette an Hilfsangeboten dazu bei, Suizide zu verhindern und zu reduzieren. Hilfestellungen und Vorsorgemaßnahmen sind u. a. Patientenschutzmappe mit Patientenschutzbrief, Festlegung eines Bevollmächtigten, Hinweise auf Schmerztherapeuten und Schmerztherapie, Kontaktadressen anderer Hilfsorganisationen, Vorträge und Seminare zur Sterbebegleitung (Akademie für Sterbebegleitung der DGHS) oder Gesprächskreise.