Positionen
Positionspapier zur Sterbeethik

Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V., 27. November 2008
Für eine verantwortungsvolle und tolerante Sterbe-Ethik, gegen schnelle Suizide, gegen unterlassene Hilfen des Gesetzgebers
Mit dem seit dem 1. September 2009 geltenden Patientenschutz-Gesetz sieht die DGHS eine ihrer wichtigsten Forderungen erreicht, für die sie sich seit ihrer Gründung kontinuierlich eingesetzt hat. Dokumentiert ist dies in vielen Aktionen und Schriften, auch in einem Positionspapier zur Sterbe-Ethik, das von der DGHS-Hauptversammlung am 27. November 2008 beschlossen worden war. Da ein Teil der DGHS-Forderungen bereits Mitte 2009 erfüllt wurde, ist das folgende Papier diesbezüglich überholt. Nachfolgend der Wortlaut:
Für eine verantwortungsvolle und tolerante Sterbe-Ethik, gegen schnelle Suizide, gegen unterlassene Hilfen des Gesetzgebers
Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V., beschlossen am 27. November 2008
Für ein menschenwürdiges Sterben in Deutschland
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. setzt sich für das Recht auf ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Sterben in Deutschland ein. Es reicht nicht, wenn Palliativmedizin und Hospizbetreuung angeboten werden und im Nachbarland Schweiz die ärztliche Suizidbeihilfe auch für Nicht-Schweizer möglich ist. Die DGHS fordert von den politisch Verantwortlichen: Sorgen Sie dafür, dass die Patientenverfügung endlich verbindlich wird! Schaffen Sie hier in unserem Land wirklich selbstbestimmte und menschenwürdige Sterbebedingungen! Die liberale Haltung eines Nachbarlandes darf nicht Alibi für eigene politische Untätigkeit sein. Lassen Sie die Schwerstkranken und Sterbenden selbst entscheiden, wie lange sie ihre Leiden ertragen können und wollen! Kirchliche Glaubenssätze können in unserem säkularen Staat nicht allgemeinverbindlich sein, wie es das DGHS-Präsidium auch in seinem Positionspapier „DGHS und Kirchen“ vom November 2006 deutlich gemacht hat. Die DGHS begrüßt in diesem Zusammenhang aber den Gesetzentwurf 16/8442 des Deutschen Bundestages.
Präzedenzfall oder Gesetze?
Anders als jüngere Sterbehilfeorganisationen engagiert sich die DGHS als Bürgerrechtsbewegung für vernünftige Gesetze zur Sterbehilfe. Zwar können einzelne, vor Gerichten behandelte Fälle mitunter wichtige Wegweiser sein. Besser als richterliche Einzelfallentscheidungen mit begrenzter Aussagekraft sind aber für alle geltende, klare Gesetze. Und besser als ein einzelnes Gesetz zur Patientenverfügung ist eine umfassende gesetzliche Regelung, die alle betroffenen Rechtsgebiete umfasst. Entscheidend sollte dabei nicht sein, ob es sich um Behandlungsabbruch, Palliativmedizin, Sterbebegleitung, Suizidbeihilfe, passive, aktive direkte oder aktive indirekte Sterbehilfe handelt, sondern ob der Patient nachweislich und nachdrücklich diese Sterbebegleitung oder -hilfe will und ob Sorgfaltskriterien eingehalten werden. Eine Missachtung des Patientenwillens gälte es zu bestrafen. Die DGHS stellt hier den Willen des Sterbenden noch stärker in den Vordergrund als die Hospizbewegung(en) (vgl. Infoblatt „Hospiz-Informationsstelle“). Sie leistet keine aktive (direkte) Sterbehilfe, setzt sich jedoch für eine entsprechende gesetzliche Regelung ein, die aktive (direkte) Sterbehilfe in Ausnahmefällen straffrei zulässt. Hospizgruppen schließen in der Regel aktive Sterbehilfe – auch wenn der Kranke dies ausdrücklich wünscht – absolut aus, wobei mitunter versäumt wird zu erläutern, dass die (aktive) indirekte Sterbehilfe ebenfalls zu den Formen aktiver Sterbehilfe gerechnet wird.
Für das Leben
Die DGHS engagiert sich für breit angelegte, umfassende Hilfen. Dazu gehört z. B. das Recht auf eine gute Schmerztherapie und mitmenschliche Sterbebegleitung. Aber dazu gehören z. B. auch menschenwürdige Bedingungen in Alten- und Pflegeheimen. Oder praktische Orientierungshilfen im Alter und bei Behinderung. Und der Patientenschutzbrief zur lebenserhaltenden Therapie. Und die Vermittlung von Hospizadressen. Wir stellen erkennbar psychisch kranken Menschen mit Sterbewunsch Adressen therapeutischer Einrichtungen zur Verfügung.
Alle diese Aktivitäten zeigen, wie breit die DGHS aufgestellt ist; sie unterscheidet sich damit von anderen Sterbehilfeorganisationen.
Sterbehilfe für unheilbar körperlich Kranke
Die DGHS will die Voraussetzungen schaffen, damit humane Sterbehilfe im Interesse betroffener Patienten in Deutschland zulässig wird. Hilfe eines behandelnden Arztes sollte dann straffrei möglich sein. Patienten, Ärzte und Angehörige sollen sicher sein dürfen, dass ihr Handeln oder Unterlassen legal ist. Dabei vertritt die DGHS in einzigartiger Weise den „Sowohl-als-auch-Ansatz“: Sie befürwortet sowohl professionelle Palliativmedizin und die bestmöglichen Hilfen zur Erleichterung des Leidens am Lebensende als auch das Menschen-recht auf Selbstbestimmung. Moderne Erkenntnisse der Palliativmedizin können sich ergänzen mit rechtlichen Regelungen zur Chancengleichheit von Patienten, die sich selbst nicht mehr helfen können, aber Hilfe zur Beendigung ihres als unwürdig empfundenen Lebens in Anspruch nehmen möchten. Wenn Hilfen nicht reichen oder abgelehnt werden, soll ein körperlich unheilbar Kranker das Recht haben, selbst über Zeitpunkt und Umstände seines Sterbens zu entscheiden.
Keine leichte Entscheidung: die Beihilfe zum Suizid
In besonders begründeten Fällen und unter bestimmten Bedingungen soll auch eine ärztliche Beihilfe zur Lebensbeendigung in Deutschland möglich sein. Hier wünscht sich die DGHS Gesprächsbereitschaft auf Seiten der Ärzteschaft, um ethische Normen auf europäischer Ebene zu harmonisieren. Angesichts der Tragweite einer Suizid-Anfrage darf niemand sie leicht nehmen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit diesem Thema ist nicht ohne die Einhaltung von bestimmten Sorgfaltskriterien möglich. Profitinteressen dürfen dabei ebenso wenig eine Rolle spielen wie sozialer Druck. Allein der Wille des über Alternativen informierten Patienten muss maßgeblich sein.
Nach Meinung der DGHS sollten Missbräuche der Sterbehilfe (z. B. fremdbestimmte Mitleidstötungen) verhindert werden. Es muss das Recht des Arztes gesichert werden, an Handlungen der Sterbehilfe, die seinen ethischen Überzeugungen widersprechen, nicht beteiligt zu werden.
Darf man aktiv im, beim und zum Sterben helfen?
Die DGHS hat gute Gründe zu fordern: ja, aber nur ausnahmsweise und nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen (Sorgfaltskriterien). Die aktive direkte Sterbehilfe ist allerletzte Möglichkeit (Ultima Ratio) für informierte, unheilbar Schwerstkranke. Die DGHS hat vorgeschlagen, in den § 216 des Strafgesetzbuchs (Tötung auf Verlangen) Gründe aufzunehmen, nach denen die aktive direkte Sterbehilfe straffrei bleiben soll.
Wo immer möglich, soll ein Patient aber selbst handeln, ohne dass ein anderer einbezogen wird in die Verantwortung. Im Ausnahmefall des assistierten Suizides müsste der Helfer unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Pflicht zur Nothilfe freigestellt werden.
Wenn ein Mensch aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage ist, sein Leben human selbst zu beenden, darf er nicht schlechter gestellt sein als andere. Dies gebieten der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. Viele Sterbeprozesse sind für Wochen, gar für Monate und Jahre mit erheblichen Behinderungen verbunden. Ein Mensch, der aufgrund dieser Behinderungen nicht mehr selbst Hand an sich legen kann, obwohl er reiflich abgewogene Gründe hat und sein klarer Wille zum Abschluss des Lebens dokumentiert ist, sollte nicht schlechter behandelt werden als ein Mensch, der seinen Suizid noch planen und ausführen kann. Eine gründliche Prüfung der Situation wäre auch in diesem Fall erforderlich.
Verantwortungsvolle Sterbeethik
Einen „Freifahrtschein“ in Sachen Sterbehilfe wird es mit der DGHS nicht geben, ebenso wenig einen Schnellschuss im Suizidbereich. In der Diskussion müssen die Gründe für ein selbstbestimmtes Sterben endlich gehört werden. Diese Anliegen sind aber einzubinden in einen verantwortungsvollen Umgang der Menschen mit sich selbst und mit anderen. Das Selbstbestimmungsrecht erfordert auch Selbst-Verantwortung und ein rechtzeitiges Bemühen um Alternativen und darauf bezogene Informationen. Die rechtzeitige persönliche Vorsorge und Auseinandersetzung mit diesen schwierigen Fragen gehört zu einer verantwortungsvollen Sterbe-Ethik. Es muss sichergestellt sein, dass der Sterbewillige über Hilfen und Alternativen rechtzeitig informiert wird. Sofern Institutionen oder Organisationen in das Sterbe- oder Suizidverlangen einbezogen werden, dürfen sie keinen Tunnel-Automatismus erzeugen, an dessen Ende alternativlos die (Selbst-)Tötung erfolgt. Es muss Zeit zur ernsthaften Abwägung geben und auch zum eventuellen Ändern des eigenen Sterbewunsches.
Maßgebliche DGHS-Positionspapiere im vorliegenden Kontext:
- "Rechtspolitische Leitsätze der DGHS zu Patientenverfügungen und Sterbehilfe"
- "Rechtspolitische Leitsätze und Vorschläge der DGHS zu einer gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe und -begleitung" (in: "Ethik in der Medizin. Ein Reader", hrsg. von Urban Wiesing, Reclam 2000, S. 231 ff.)
- "Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)" zur Suizidprophylaxe (HLS 2004-1, S. 42 ff.)
- Resolution "Selbstbestimmung am Lebensende" (HLS 2004-1, S. 15)
Beschlossen von der DGHS-Hauptversammlung,
Stand: 27. November 2008
